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rade BERNATZIKS Idee, die ich stets bekämpfte ??, und die mich
jedenfalls gar nichts angeht. Es kann aber sicherlich nicht meine
Aufgabe sein, für alle Einfälle eines sinnreichen Autors auf Ver-
langen einen entsprechenden terminus technicus zu liefern, wie
man mir das hier als Ehrenpflicht auferlegen will.
Schliesslich läuft das ganze Gutachten noch aus in einen
Gresetzesvorschlag, der zwar an sich nicht wohl brauchbar sein
wird, aber doch einer gewissen symptomatischen Bedeutung nicht
entbehrt. Es ist nämlich Tatsache, dass die Anhänger der rechts-
krafterzeugenden Natur der Entscheidung selbst begonnen haben,
an ihrer Sache irre zu werden. Natürlich haben sie sich allzu-
sehr gebunden an ihre Doktrin, als dass sie die Idee selber auf-
gäben. Sie äussern nur gewisse Skrupel an ihrer praktischen
Durchführbarkeit und zwar ist es die Sorge um die öffentlichen
Interessen, die man vorschiebt: durch allzuviel Rechtskraft, meint
man, wie sie nach der eignen Doktrin entstehen müsste, würden
diese übermässig und ohne vernünftige Auswahl gebunden, es
würde ihnen „präjudiziert*. Daher wird eine genauere Abgren-
zung gefordert, wonach die Rechtskraft auf gewisse Entschei-
dungen beschränkt wird. TEZNER hatte zu diesem Zwecke in
seiner Schrift: „Die deutschen Theorien d. V.-R.-Pfl.“ die For-
derung erhoben, das Gesetz müsse die Fälle der rechtskraft-
fähigen d. h. die Verwaltung bindenden Entscheidung ausdrück-
lich bezeichnen, und zu diesem Zwecke eine „förmliche Skala“
der bindbaren öffentlichen Interessen aufstellen ?®. Es war leicht
zu antworten: das hat das Gesetz ja schon getan, indem es die
Fälle bestimmte, die zur Verwaltungsrechtspflege gehören. BER-
NATZIK ist denn auch sachlich mit meinem Widerspruch gegen
diesen Gedanken TEZNERs einverstanden, findet es aber tadelns-
wert, dass ich diesen Gedanken nicht ernsthaft genug behandelt
hätte — wohl in gerechter Besorgnis für das, was er jetzt selbst
-22 Arch. f. öff. R. IS. 721 — von späterem zu schweigen,
23 Die deutschen Theorien der Verwaltungsrechtspflege. S. 200.