Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 2283 — 
schrift vertreten. & 56 zählt die Geschäfte auf, die dem Ma- 
gistrat insbesondere obliegen und gibt dann unter Ziffer 8 die 
ihrem Inhalt nach streitige Vorschrift. Nun wäre es nach der 
ganzen Anordnung der Vorschriften sehr sonderbar, wenn die Städte- 
ordnung, wollte sie den Magistrat mit absoluter, unbeschränkter 
und unbeschränkbarer Vertretungsbefugnis nach aussen ausstatten, 
eine Vorschrift, die doch ihrer allgemeinen Bedeutung nach zu 
den Grundlagen der städtischen Verfassung, also unter den 
Titel I der Städteordnung gehört hätte, erst unter den beson- 
deren (Geschäften des Magistrats gegeben hätte. Schon der Zu- 
sammenhang, in dem die Vorschrift steht, spricht gegen die all- 
gemeine Auslegung derselben. Dann aber auch der Wortlaut. 
Die Vorschrift zerfällt in einen materiellen und einen formellen 
Teil. Der materielle Teil bestimmt, dass der Magistrat die 
Stadtgemeinde nach aussen zu vertreten und namens derselben 
mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln hat. Wenn mit 
diesem Teil eine unbeschränkte Vertretungsbefugnis des Magistrats 
festgesetzt werden sollte, so ist der Sinn des zweiten Satzes, 
dass der Magistrat ausser seiner Vertretungsbefugnis auch zu 
verhandeln hat, nicht recht zu erklären. Unter Zugrundelegung 
dieser Ansicht könnte der Zusatz als selbstverständlich wegfallen. 
Gerade aus ihm ergibt sich aber das Irrige der Ansicht. Der 
Magistrat hat nur zu verhandeln, in dem Wort Verhandeln liegt 
etwas Vorbereitendes, Nicht abschliessen, sondern nur verhan- 
deln soll er. Die der Z. 8 vorhergehende Z. 2 spricht von der 
Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung. 
Nach $ 35 hat diese über alle Gemeindeangelegenheiten zu be- 
schliessen, soweit dieselben nicht ausschliesslich dem Magistrat 
überwiesen sind. Mit der Normierung des Grundsatzes, dass der 
Magistrat die Stadt nach aussen zu vertreten hat, sind ihm 
aber noch keine Gemeindeangelegenheiten zur Erledigung über- 
wiesen. Die Stadtverordneten-Versammlung bleibt mithin gemäss 
$ 35 allein zur Beschlussfassung befugt. Ihre Beschlüsse hat
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.