— 231 —
In den Motiven zu $ 53 der aufgehobenen Gemeindeordnung’
ist nun aber mit keinem Wort davon die Rede, dass die Ver-
tretungsbefugnis des Gemeindevorstandes eine unbeschränkte sein
sollte. Die Motive sagen:
„Die Geschäfte der Gemeindeverwaltung, welche der Ge-
meindevorstand zu besorgen hat, sind hauptsächlich zweifacher
Art:
1. Die Geschäfte der Ortsobrigkeit, die in der Ausführung
der Gesetze, Verordnungen und der Beschlüsse der höheren
obrigkeitlichen Behörden bestehen,
2. die Gemeindeverwaltung im engeren Sinne, bei welcher
der Staat nur mittelbar beteiligt ist.“
„Die Vertretung nach aussen ist lediglich gegen Kompetenz-
überschreitungen des Gemeinderats normiert worden. Es war
dagegen bemerkt worden, dass die Befugnis des Vorstands, die
Gemeinde nach aussen zu vertreten, unbestritten sei, und dass
die einzelnen Bestimmungen des $ 53 von dieser Voraus-
setzung ausgingen.“
Auch diese Bemerkung ist nicht geeignet, die gegnerische
Ansicht zu rechtfertigen. — Von RöNNE® bemerkt übrigens, dass
aus der Vorschrift, dass die Ausfertigungen der Urkunden na-
mens der Gemeinde vom Bürgermeister gültig unterzeichnet wer-
den, nicht folge, dass die Mitunterzeichnung durch andere Mit-
glieder des Gemeindevorstands unzulässig sei und verweist auf
ein Reskript über die Zweckmässigkeit der Mitvollziehung durch
die Stadtverordneten in Fällen, wo es wünschenswert sei, dass
deren Zustimmung aus der Urkunde selbst erhelle. — Reskript
vom 20. Januar 1841. —
Wenn man nun eine unbeschränkte Vertretungsbefugnis des
Magistrats in dem Gesetz statuiert finden sollte, so wäre es doch
" Abgedruckt in v. RönneE, Die Gemeindeordnung für den preuss. Staat
vom 11. März 1850 S. 186. 188.
® v. RöNNE, a.a.0. S. 1932.
16*