Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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In den Motiven zu $ 53 der aufgehobenen Gemeindeordnung’ 
ist nun aber mit keinem Wort davon die Rede, dass die Ver- 
tretungsbefugnis des Gemeindevorstandes eine unbeschränkte sein 
sollte. Die Motive sagen: 
„Die Geschäfte der Gemeindeverwaltung, welche der Ge- 
meindevorstand zu besorgen hat, sind hauptsächlich zweifacher 
Art: 
1. Die Geschäfte der Ortsobrigkeit, die in der Ausführung 
der Gesetze, Verordnungen und der Beschlüsse der höheren 
obrigkeitlichen Behörden bestehen, 
2. die Gemeindeverwaltung im engeren Sinne, bei welcher 
der Staat nur mittelbar beteiligt ist.“ 
„Die Vertretung nach aussen ist lediglich gegen Kompetenz- 
überschreitungen des Gemeinderats normiert worden. Es war 
dagegen bemerkt worden, dass die Befugnis des Vorstands, die 
Gemeinde nach aussen zu vertreten, unbestritten sei, und dass 
die einzelnen Bestimmungen des $ 53 von dieser Voraus- 
setzung ausgingen.“ 
Auch diese Bemerkung ist nicht geeignet, die gegnerische 
Ansicht zu rechtfertigen. — Von RöNNE® bemerkt übrigens, dass 
aus der Vorschrift, dass die Ausfertigungen der Urkunden na- 
mens der Gemeinde vom Bürgermeister gültig unterzeichnet wer- 
den, nicht folge, dass die Mitunterzeichnung durch andere Mit- 
glieder des Gemeindevorstands unzulässig sei und verweist auf 
ein Reskript über die Zweckmässigkeit der Mitvollziehung durch 
die Stadtverordneten in Fällen, wo es wünschenswert sei, dass 
deren Zustimmung aus der Urkunde selbst erhelle. — Reskript 
vom 20. Januar 1841. — 
Wenn man nun eine unbeschränkte Vertretungsbefugnis des 
Magistrats in dem Gesetz statuiert finden sollte, so wäre es doch 
" Abgedruckt in v. RönneE, Die Gemeindeordnung für den preuss. Staat 
vom 11. März 1850 S. 186. 188. 
® v. RöNNE, a.a.0. S. 1932. 
  
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