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Somit können weder Inhalt noch Entstehungsgeschichte des
8 56 der Städteordnung zu einer Ansicht nötigen, die von den Ver-
tretern dieser Ansicht selbst für bedenklich erklärt wird (8. 226).
S 88 der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 hat fol-
gende Geschichte:
ALR. II 7 3 46 macht den Schulzen zum Vorsteher der
Gemeinde; eine Vertretungsbefugnis ist ihm überhaupt nicht ein-
geräumt.
Nach der aufgehobenen (femeindeordnung vom 11. März
1850 gelten für die Gemeindevorsteher die oben S. 225 ange-
gebenen Grundsätze.
Nach dem Gesetz, betreffend die Landgemeindeverfassungen
in den 6 östlichen Provinzen der preussischen Monarchie vom
14. April 1856 '! bleiben die Bestimmungen des Landrechts un-
berührt. 810 Z. 2 dieses Gesetzes bestimmt in Ausführung der
landesrechtlichen Grundsätze:
„Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen
Dritte verbinden sollen, müssen im Namen der Gemeitde von
dem Schulzen und den Schöppen unterschrieben und mit dem
Gemeindesiegel bedruckt sein; der dem Abschluss des Geschäfts
zugrunde liegende Gemeindebeschluss und die dazu etwa erforder-
liche Genehmigung oder Entschliessung der betreffenden Aufsichts-
behörde müssen der Urkunde in beglaubigter Form beigefügt sein.“
Diese Vorschrift ist in den $ 87 Z. 8 Abs. 2 des Regie-
rungsentwurfs vom 9. November 1890 zur Landgemeindeordnung
vom Jahre 1891 !? mit folgender Abänderung übergegangen:
„Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen
Dritte verbinden sollen, müssen im Namen der Gemeinde von
ı Gesetzsammlung 8. 359.
12 Aktenstück Nr. 7. Anlagen zu den stenographischen Berichten über
Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten während der III. Session der
17. Legislatur-Periode 1891.