Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Somit können weder Inhalt noch Entstehungsgeschichte des 
8 56 der Städteordnung zu einer Ansicht nötigen, die von den Ver- 
tretern dieser Ansicht selbst für bedenklich erklärt wird (8. 226). 
S 88 der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 hat fol- 
gende Geschichte: 
ALR. II 7 3 46 macht den Schulzen zum Vorsteher der 
Gemeinde; eine Vertretungsbefugnis ist ihm überhaupt nicht ein- 
geräumt. 
Nach der aufgehobenen (femeindeordnung vom 11. März 
1850 gelten für die Gemeindevorsteher die oben S. 225 ange- 
gebenen Grundsätze. 
Nach dem Gesetz, betreffend die Landgemeindeverfassungen 
in den 6 östlichen Provinzen der preussischen Monarchie vom 
14. April 1856 '! bleiben die Bestimmungen des Landrechts un- 
berührt. 810 Z. 2 dieses Gesetzes bestimmt in Ausführung der 
landesrechtlichen Grundsätze: 
„Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen 
Dritte verbinden sollen, müssen im Namen der Gemeitde von 
dem Schulzen und den Schöppen unterschrieben und mit dem 
Gemeindesiegel bedruckt sein; der dem Abschluss des Geschäfts 
zugrunde liegende Gemeindebeschluss und die dazu etwa erforder- 
liche Genehmigung oder Entschliessung der betreffenden Aufsichts- 
behörde müssen der Urkunde in beglaubigter Form beigefügt sein.“ 
Diese Vorschrift ist in den $ 87 Z. 8 Abs. 2 des Regie- 
rungsentwurfs vom 9. November 1890 zur Landgemeindeordnung 
vom Jahre 1891 !? mit folgender Abänderung übergegangen: 
„Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen 
Dritte verbinden sollen, müssen im Namen der Gemeinde von 
  
ı Gesetzsammlung 8. 359. 
12 Aktenstück Nr. 7. Anlagen zu den stenographischen Berichten über 
Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten während der III. Session der 
17. Legislatur-Periode 1891.
	        
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