Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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dem Gemeindevorsteher und einem der Schöffen unterschrieben 
und mit dem Amtssiegel versehen sein; der dem Abschluss des 
Geschäfts zugrunde liegende Gemeindebeschluss und die dazu 
etwa erforderliche Genehmigung oder Entschliessung der zustän- 
digen Aufsichtsbehörde müssen der Urkunde in beglaubigter Form 
beigefügt sein.“ 
Die dem Regierungsentwurf folgende Begründung sagt zu 
& 87 des Entwurfs !?: 
„Empfehlenswert erscheint eine Vereinfachung der in dem 
8 10 unter Nr. 2 des Gesetzes vom 14. April 1856 vorgesehenen 
Form für die Ausstellung von Urkunden, welche die Gemeinde 
gegen Dritte verbinden sollen. An Stelle der Vorschrift, dass 
solche Urkunden von dem Gemeindevorsteher und den Schöffen 
unterschrieben sein müssen, wird es genügen, wenn nur die Unter- 
zeichnung durch den Gemeindevorsteher und einen der Schöffen 
neben Beidrückung des Amtssiegels erfordert wird. Dies wird 
eine nicht unerhebliche Erleichterung des Geschäftsganges zur 
Folge haben, da die Beschaffung der Unterschrift zweier Schöffen 
unter Umständen, nämlich wenn einer oder der andere derselben 
an einer entfernt gelegenen Stelle des Gemeindebezirks wohnt, 
mit Weiterungen verknüpft ist, ferner aber auch der Fall in Be- 
tracht gezogen wird, dass eine Gemeinde mehr als 2 Schöffen 
hat. Es darf hierbei darauf hingewiesen werden, dass 
auch der $ 56 unter Z. 8 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 
zur Gültigkeit der Urkunden, durch welche Verpflichtungen der 
Stadtgemeinde übernommen werden, nur deren Unterzeichnung 
durch den Bürgermeister und durch ein weiteres Magistratsmit- 
glied fordert (!). Nach 8 65 der Landgemeindeordnung für West- 
falen werden solche Urkunden ebenfalls nur von 2 Personen, 
dem Amtmann und dem Gemeindevorsteher, vollzogen !?x“, 
  
—— 
'"? Siehe die Anm. 12 auf voriger Seite. 
12° Bemerkenswert ist, dass in dieser Begründung $ 87 des Kintwurfs 
mit $ 56 Z. 8 St.O. gleichgestellt wird.
	        
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