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dem Gemeindevorsteher und einem der Schöffen unterschrieben
und mit dem Amtssiegel versehen sein; der dem Abschluss des
Geschäfts zugrunde liegende Gemeindebeschluss und die dazu
etwa erforderliche Genehmigung oder Entschliessung der zustän-
digen Aufsichtsbehörde müssen der Urkunde in beglaubigter Form
beigefügt sein.“
Die dem Regierungsentwurf folgende Begründung sagt zu
& 87 des Entwurfs !?:
„Empfehlenswert erscheint eine Vereinfachung der in dem
8 10 unter Nr. 2 des Gesetzes vom 14. April 1856 vorgesehenen
Form für die Ausstellung von Urkunden, welche die Gemeinde
gegen Dritte verbinden sollen. An Stelle der Vorschrift, dass
solche Urkunden von dem Gemeindevorsteher und den Schöffen
unterschrieben sein müssen, wird es genügen, wenn nur die Unter-
zeichnung durch den Gemeindevorsteher und einen der Schöffen
neben Beidrückung des Amtssiegels erfordert wird. Dies wird
eine nicht unerhebliche Erleichterung des Geschäftsganges zur
Folge haben, da die Beschaffung der Unterschrift zweier Schöffen
unter Umständen, nämlich wenn einer oder der andere derselben
an einer entfernt gelegenen Stelle des Gemeindebezirks wohnt,
mit Weiterungen verknüpft ist, ferner aber auch der Fall in Be-
tracht gezogen wird, dass eine Gemeinde mehr als 2 Schöffen
hat. Es darf hierbei darauf hingewiesen werden, dass
auch der $ 56 unter Z. 8 der Städteordnung vom 30. Mai 1853
zur Gültigkeit der Urkunden, durch welche Verpflichtungen der
Stadtgemeinde übernommen werden, nur deren Unterzeichnung
durch den Bürgermeister und durch ein weiteres Magistratsmit-
glied fordert (!). Nach 8 65 der Landgemeindeordnung für West-
falen werden solche Urkunden ebenfalls nur von 2 Personen,
dem Amtmann und dem Gemeindevorsteher, vollzogen !?x“,
——
'"? Siehe die Anm. 12 auf voriger Seite.
12° Bemerkenswert ist, dass in dieser Begründung $ 87 des Kintwurfs
mit $ 56 Z. 8 St.O. gleichgestellt wird.