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oben näher dargelegten prinzipiellen Behandlung des gesamten
Gegenstandes bei den einzelnen Punkten ergeben“ !*. Was diese
zitierten Materialien betrifft, so ergeben die Gutachten der pro-
vinzialständischen Versammlungen der einzelnen Provinzen des
Königreichs Preussen über die Streitfräge nichts. Auch die
Drucksache Nr. 225 B. enthält nur in einer Zusammenstellung
der Kommissionsvorschläge zu den Landgemeindeverfassungen
den $ 12 des Gesetzentwurfs zu dem späteren Gesetz vom Jahre
1856, welcher besagt:
„Urkunden, welche die Gemeinde verbinden sollen, müssen
namens derselben von dem Schulzen und den beigeordneten
Schöffen unterschrieben und durch das Gemeindesiegel beglaubigt
werden. Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung und die Ge-
nehmigung der derselben vorgesetzten Behörde sind in geeig-
neten Fällen der Urkunde in beglaubigter Form beizufügen.“
Der Kommissionsbericht Nr. 26 der Anlagen vom Jahre
1856 erwähnt zu dem fraglichen $ 10 Z. 1 des Gesetzentwurfs
überhaupt nichts.
Schon dieses Ergebnis der Motive spricht dagegen, dass im
Gesetz vom Jahre 1856 etwa ein der Städteordnung vom Jahre
1853 entgegengesetztes Prinzip bezüglich der Vertretungsbefugnis
des Gemeindevorstehers für die Gemeinden hat statuiert werden
sollen.
Einer verschiedenen Auslegung der zitierten Bestimmungen
der Landgemeinde- und Städteordnung ist aber vor allem ent-
gegenzuhalten, dass beide Ordnungen bezüglich des materiellen
Inhalts der zitierten Vorschriften in ihrem Wortlaut überein-
stimmen, nach der Städteordnung der Magistrat die Stadtgemeinde
nach aussen vertritt und namens derselben mit Behörden und
Privatpersonen verhandelt nach der Gemeindeordnung der Ge-
meindevorsteher. Die Vertretungsbefugnis beider ist mithin eine
14 Siehe die Anmerkung 14 auf voriger Seite.