Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 237 — 
oben näher dargelegten prinzipiellen Behandlung des gesamten 
Gegenstandes bei den einzelnen Punkten ergeben“ !*. Was diese 
zitierten Materialien betrifft, so ergeben die Gutachten der pro- 
vinzialständischen Versammlungen der einzelnen Provinzen des 
Königreichs Preussen über die Streitfräge nichts. Auch die 
Drucksache Nr. 225 B. enthält nur in einer Zusammenstellung 
der Kommissionsvorschläge zu den Landgemeindeverfassungen 
den $ 12 des Gesetzentwurfs zu dem späteren Gesetz vom Jahre 
1856, welcher besagt: 
„Urkunden, welche die Gemeinde verbinden sollen, müssen 
namens derselben von dem Schulzen und den beigeordneten 
Schöffen unterschrieben und durch das Gemeindesiegel beglaubigt 
werden. Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung und die Ge- 
nehmigung der derselben vorgesetzten Behörde sind in geeig- 
neten Fällen der Urkunde in beglaubigter Form beizufügen.“ 
Der Kommissionsbericht Nr. 26 der Anlagen vom Jahre 
1856 erwähnt zu dem fraglichen $ 10 Z. 1 des Gesetzentwurfs 
überhaupt nichts. 
Schon dieses Ergebnis der Motive spricht dagegen, dass im 
Gesetz vom Jahre 1856 etwa ein der Städteordnung vom Jahre 
1853 entgegengesetztes Prinzip bezüglich der Vertretungsbefugnis 
des Gemeindevorstehers für die Gemeinden hat statuiert werden 
sollen. 
Einer verschiedenen Auslegung der zitierten Bestimmungen 
der Landgemeinde- und Städteordnung ist aber vor allem ent- 
gegenzuhalten, dass beide Ordnungen bezüglich des materiellen 
Inhalts der zitierten Vorschriften in ihrem Wortlaut überein- 
stimmen, nach der Städteordnung der Magistrat die Stadtgemeinde 
nach aussen vertritt und namens derselben mit Behörden und 
Privatpersonen verhandelt nach der Gemeindeordnung der Ge- 
meindevorsteher. Die Vertretungsbefugnis beider ist mithin eine 
  
  
14 Siehe die Anmerkung 14 auf voriger Seite.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.