Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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an die Stelle setzen will. Seines Erachtens nämlich kommt es 
darauf an (S. 47), „der in der Praxis herrschenden desolaten 
Unsicherheit ein Ende zu bereiten“, damit man wisse, was ein 
rechtskraftfähiger Akt sei, was nicht (N.B.: diese Unsicherheit 
besteht natürlich nur bei Befolgung von BERNATZIKs Lehre). Das 
Heilmittel liegt darin, dass das Gesetz anordnet, die Absicht 
der Behörde eine rechtskraftfähige Entscheidung zu geben, müsse 
in einem „Formalakt“ zum Ausdruck kommen. Nur wo sie sagt: 
dieses ist eine Entscheidung, soll künftig Rechtskraftwirkung ein- 
treten. Dazu wird dann als weiteres „Formerfordernis“ die Bei- 
fügung von Entscheidungsgründen verlangt (S. 48). Die Par- 
teien können Antrag stellen auf eine derartige Entscheidung; 
jedenfalls darf die Behörde sie nicht etwa mit einer solchen Ent- 
scheidung ‚„überrumpeln‘“, sondern muss vorher ihre Absicht den 
Parteien kund geben — also Parteiverhandlung. — Kein Zwei- 
fel, der auf solche Weise entstehende, nach gesetzlicher Bestim- 
mung rechtskraftfähige Ausspruch wäre ein Urteil in unserem 
Sinn, das ganze Verfahren wäre richtige Verwaltungsrechtspflege 
im Sinne der „verbreitetsten Meinung“, nur dass diese die Sache 
etwas einfacher und klarer zum Ausdruck bringt. Kein Zweifel, 
dass das Gesetz mit voller Wirkung das Gebiet der Verwaltungs- 
rechtspflege und des rechtskraftfähigen Aktes auch auf solche 
Weise abgrenzen könnte. Aber — der Gesetzgeber müsste 
doch wahrlich toll geworden sein, der sich dazu herbeiliesse! 
Man muss nur berücksichtigen, was bekanntermassen im Sinne 
BERNATZIKs alles Entscheidung ist: jeder obrigkeitliche Aus- 
spruch, der den Einzelfall gemäss der Rechtsordnung bestimmt; 
aber zu dieser rechnet er auch den von ihm mit so viel Eifer 
vertretenen Rechtssatz, unter dem jeder Beamte steht: Tue was 
du glaubst, dass es das öffentliche Interesse erfordert. Dadurch 
wird natürlich zuletzt alles Entscheidung und aus dieser ufer- 
losen Masse wählen gemäss dem künftigen Gesetz die verwalten- 
den Behörden nach Belieben — oder nach dem Rechtssatz: Tue
	        
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