Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Vertretungsbefugnis ausgehen, so könnte bei der Vertretung von 
einer Kompetenzüberschreitung des Magistrats bezw. des Gemeinde- 
vorstehers eigentlich garnicht die Rede sein. Denn seine Kompe- 
tenz wäre unbeschränkt. Die Stadt bezw. die Gemeinde würde also 
durch seine Handlung, selbst wenn sie dem Willen der Stadt- 
verordnetenversammlung nicht entsprechen würde, trotzdem ver- 
pflichtet. Mit den zitierten Gesetzesvorschriften ist aber nichts 
anderes gemeint, als dass der Magistrat bezw. der Gemeinde- 
vorsteher die gefassten Beschlüsse der Vertretungen nach aussen 
hin kundzutun und für ihre Ausführung zu sorgen hat. Wenn 
dem Magistrat weiter das Recht und die Pflicht obliegt, die Ge- 
meindeurkunden in der Urschrift zu vollziehen, so bezieht sich das 
allerdings nur auf ein „internum der städtischen Verwaltung“ und 
bestimmt nicht die Form und den Inhalt eines Schriftstücks, 
welches vom Magistrat in Vertretung der Gemeinde einem Dritten 
zugestellt wird °, 
Die beiden Gesetze stimmen insoweit überein, als sie nur 
Bestimmungen über die urkundliche Uebernahme von Verpflich- 
tungen seitens der Gemeinden treffen und unterscheiden sich 
nur insoweit, als die Städteordnung von den Ausfertigungen der 
Urkunden — während die Gemeindeordnung von Urkunden über- 
haupt handelt und insoweit, als die Gemeindeordnung für die 
Urkunden die Untersieglung und die Anführung des betreffenden 
Gemeindebeschlusses fordert. Beide Gesetze verlangen, sofern 
dies nötig, die Beifügung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
in beglaubigter Form. Wenn die Städteordnung von Urkunden 
spricht, in denen Verpflichtungen der Gemeinde übernommen 
werden, während die Gemeindeordnung von solchen spricht, welche 
die Gemeinde verbinden sollen, so soll wohl,mit diesem verschie- 
denen Wortlaut dasselbe gesagt sein. 
Der Zweck der Formvorschriften kann, wie S. 238 erwähnt, 
nur sein, die Willenserklärungen der Gemeinden, wenn sie schrift- 
20 ÖERTEL, Städteordnung a. a. 0.
	        
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