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meindevorstand bewirkte Vollziehung der Vertragsurkunde und
deren Genehmigung von Seiten des Kreisausschusses ausgeführt
worden und nun sagt die Entscheidung:
„Damit, mit der formellen Begründung eines Vertragsver-
hältnisses zwischen der Gemeinde und dem Dritten, sind die recht-
lichen Wirkungen jener Beschlüsse (d. h. der dem Vertragsver-
hältnis zu Grunde liegenden Beschlüsse der Gemeindevertretung)
völlig erschöpft.“ „Und jede Entscheidung darüber, ob und welche
rechtlichen Wirkungen der formell geschlossene Vertrag (d.h. der
den Beschlüssen der Gemeindevertretung folgende, zwischen Ge-
meindevorstand und Dritten geschlossene Vertrag) hervorbringt,
setzt zwar diePrüfung des zu dieser Entscheidung Berufenen
auch darüber voraus, ob der Willeder Gemeinde sei-
tensihres Vertreters (des G@emeindevorstandes) gültig
erklärt ist, sie bleibt aber unabhängig davon, ob die den
formellen Abschluss vorbereitenden oder begleitenden Beschlüsse
der Gemeindevertretung bereits anderweit seitens der Gemeinde
oder seitens ihrer Aufsichtsbehörde als gültig oder als ungültig
anerkannt sind. Dies umsomehr, als nach feststehender Rechts-
sprechung der von dem Gemeindevorstand namens der Gemeinde
mit einem Dritten geschlossene Vertrag voll wirksam bleibt, auch
wenn der ihn vorbereitende Beschluss der Gemeindevertretung
formell ungültig war... .“ Wenn die Entscheidung sagt, dass
die Frage der Rechtsverbindlichkeit einer vom Gemeindevorstand
aufgesetzten Vertragsurkunde von der Frage unabhängig ist, ob
ein gültiger Gemeindebeschluss der Gemeindevertretung der Ver-
tragsurkunde zu Grunde liegt, so unterstellt sie, dass ein formell
gültiger Verpflichtungsvertrag zwischen dem Gemeindevorstand und
dem Dritten den ihm vorhergehenden Gemeindebeschlüssen über-
haupt gefolgt und die Urkunde über den Vertrag formgültig voll-
zogen ist. Denn sie sagt ausdrücklich, dass ihrer Entscheidung
eine Prüfung darüber vorauszugehen hat, ob der Wille der Ge-
meinde seitens ihrer Vertreter (des Gemeindevorstandes) dem
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