Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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meindevorstand bewirkte Vollziehung der Vertragsurkunde und 
deren Genehmigung von Seiten des Kreisausschusses ausgeführt 
worden und nun sagt die Entscheidung: 
„Damit, mit der formellen Begründung eines Vertragsver- 
hältnisses zwischen der Gemeinde und dem Dritten, sind die recht- 
lichen Wirkungen jener Beschlüsse (d. h. der dem Vertragsver- 
hältnis zu Grunde liegenden Beschlüsse der Gemeindevertretung) 
völlig erschöpft.“ „Und jede Entscheidung darüber, ob und welche 
rechtlichen Wirkungen der formell geschlossene Vertrag (d.h. der 
den Beschlüssen der Gemeindevertretung folgende, zwischen Ge- 
meindevorstand und Dritten geschlossene Vertrag) hervorbringt, 
setzt zwar diePrüfung des zu dieser Entscheidung Berufenen 
auch darüber voraus, ob der Willeder Gemeinde sei- 
tensihres Vertreters (des G@emeindevorstandes) gültig 
erklärt ist, sie bleibt aber unabhängig davon, ob die den 
formellen Abschluss vorbereitenden oder begleitenden Beschlüsse 
der Gemeindevertretung bereits anderweit seitens der Gemeinde 
oder seitens ihrer Aufsichtsbehörde als gültig oder als ungültig 
anerkannt sind. Dies umsomehr, als nach feststehender Rechts- 
sprechung der von dem Gemeindevorstand namens der Gemeinde 
mit einem Dritten geschlossene Vertrag voll wirksam bleibt, auch 
wenn der ihn vorbereitende Beschluss der Gemeindevertretung 
formell ungültig war... .“ Wenn die Entscheidung sagt, dass 
die Frage der Rechtsverbindlichkeit einer vom Gemeindevorstand 
aufgesetzten Vertragsurkunde von der Frage unabhängig ist, ob 
ein gültiger Gemeindebeschluss der Gemeindevertretung der Ver- 
tragsurkunde zu Grunde liegt, so unterstellt sie, dass ein formell 
gültiger Verpflichtungsvertrag zwischen dem Gemeindevorstand und 
dem Dritten den ihm vorhergehenden Gemeindebeschlüssen über- 
haupt gefolgt und die Urkunde über den Vertrag formgültig voll- 
zogen ist. Denn sie sagt ausdrücklich, dass ihrer Entscheidung 
eine Prüfung darüber vorauszugehen hat, ob der Wille der Ge- 
meinde seitens ihrer Vertreter (des Gemeindevorstandes) dem 
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