Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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was du glaubst u. s. w., es kommt auf das Gleiche heraus — 
die Einzelfälle, in welchen Rechtspflege und Rechtskraft Platz 
greifen soll und in welchen nicht. Ich hatte TEZNER gegenüber 
das Wort gebraucht von einer „planlos auf allen Verwaltungs- 
gebieten herumspukenden Rechtskraft‘. BERNATZIK hat sich 
(S. 43) mit ungewohnter Parteinahme auch darüber aufgehalten. 
TEZNER fühlte aber doch verständigerweise das Bedürfnis, hier 
Ordnung und Bestimmtheit durch das Gesetz schaffen zu lassen; 
BERNATZIK will an diesem empfindlichen Punkt die Unordnung 
und die Willkür gesetzlich garantieren. Das alles, um den 
Schein aufrecht erhalten zu können, dass er immer noch eine 
Rechtskraft lehrt, die durch „innere Merkmale des Verwaltungs- 
aktes“ erzeugt wird. Mehr als ein Schein ist das nicht; denn 
mit dem „Formalakt“, der „formellen Entscheidung“, womit das 
Gesetz die Rechtskraft formell verbinden soll, ist die alte Gläu- 
bigkeit dahin. BERNATZIKS Gesetzesvorschlag ist eine Bankerott- 
erklärung seines alten Dogmas; ihm jedenfalls steht es nicht an, 
zu sagen (N. 46), man müsse über die Auslassungen TEZNERSs 
lächeln, wenn dieser aus Sorge für die öffentlichen Interessen zu 
einer ähnlichen, nur nicht gar so vollständigen Bankerotterklä- 
rung gelangt ist. — 
Mala avi trat BERNATZIKs Sonderlehre in die Verhand- 
lungen des 26. Juristentages ein. 
Aber diese nahmen einen unerwarteten Verlauf. Die von 
SCHULTZENSTEINs Gutachten angedeutete Ablenkung auf ZOoRN 
kam sofort ausser Betracht, da dieser Berichterstatter am Er- 
scheinen verhindert war; es fand eine Art Kontumazialverfahren 
gegen seine Behauptungen statt. Dafür trat der andere Bericht- 
erstatter, SEIDLER, mit grosser Frische für die Lehre seines 
österreichischen Landsmanns ein. Die Rechtskraft der Entschei- 
dung erklärte er für notwendig, weil der Richter, „indem er 
Recht spricht, eine gebundene Tätigkeit vorzunehmen hat“; da- 
her muss Entscheidung Entscheidung bleiben. BERNATZIKs Grund:
	        
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