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Dritten gegenüber auch gültig erklärt war. Dass dies in dem
der Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsstreit der Fall war,
geht aus den Worten hervor, dass der Vertrag von dem Gemeinde-
vorsteher und den Schöffen vollzogen worden, von Seiten des
Kreisausschusses auch genehmigt worden ist und damit eine formell
gültige Vertragsurkunde über das zwischen der Gemeinde und
aem Dritten bestehende Vertragsverhältnis aufgesetzt ist. Es ist
zwar nicht ausdrücklich gesagt, dass die Vollziehung entsprechend
8 88 2. 8 LGO. erfolgt ist, doch ist nach dem Wortlaut daran
nicht zu zweifeln. Unter Zugrundelegung eines gültig abgeschlos-
senen Verpflichtungsvertrages zwischen der Gemeinde, vertreten
durch ihren Vorstand, und einem Dritten und einer über diesen
Vertrag formgültig aufgesetzten Vertragsausfertigung ist nun äller-
dings mit ständiger Praxıs anzunehmen, dass ein solcher Vertrag (!)
auch gültig bleibt, wenn der ihn vorbereitende Beschluss der Ge-
meindevertretung ungültig war.
Diese Entscheidung ist insoweit auch nur recht und billig.
Sie verfolgt den Schutz des gutgläubigen Dritten. Der Dritte
ist nicht in der Lage nachzuprüfen, ob der der Vertragsurkunde
zu Grunde liegende Gemeindebeschluss auch formell gültig war,
denn ihm sind die Unterlagen der Prüfung entzogen. Wenn das
Gericht dann aber fortfährt, dass der vom Gremeindevorstand
namens der Gemeinde mit einem Dritten geschlossene Vertrag
auch vollwirksam bleibe, „wenn der Vorstand versehentlich ohne
jeden Gemeindebeschluss gehandelt hatte“ ?®, so kann dem nicht
beigetreten werden. Lag kein Gemeindebeschluss vor, dann
handelte der Gemeindevorstand wiederum nicht innerhalb seiner
Kompetenzen, die Gemeinde wurde daher nicht verpflichtet. Aber
auch aus einem anderen Grunde ist diese Ansicht abwegig. Nach
$ 88 LGO. muss in der Urkunde, die über den Verpflichtungs-
vertrag zwischen dem Gemeindevorstand und dem Dritten auf-
genommen ist, der ihr zu Grunde liegende Gemeindebeschluss
2» ].c. 8. 91.