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angeführt werden. Wenn der Gemeindevorstand nun versehent-
lich ohne jeden Gemeindebeschluss gehandelt hatte, so konnte er
solchen auch nicht in der Vertragsurkunde anführen. Mit der
Unterlassung der Anführung ist aber wiederum die Formvorschrift
des 8 88 LGO. verletzt und der dritte Kontrahent wenigstens
soweit nicht in der Lage, aus der Vertragsurkunde Rechte für
sich herzuleiten. Der Dritte kann sich mithin in dem Fall, dass
der Vorstand versehentlich ohne jeden Gemeindebeschluss handelte,
nur an diesen halten. Die Gemeinde wird nicht verpflichtet.
Ebenso würde es sein, wenn der Gemeindevorsteher, ohne dass
ein Gemeindebeschluss vorlag, versehentlich oder vorsätzlich einen
anderen (emeindebeschluss im Vertrage erwähnt hätte. Auch
hier lag eine Kompetenzüberschreitung vor und es wäre Pflicht
des Dritten gewesen, sich über das Vorhandensein eines Gemeinde-
beschlusses zu unterrichten.
Die gleichen Grundsätze müssen für die Städteordnung gelten,
wenn auch hier das weitere Erfordernis der Anführung eines
Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung entfällt. Wenn
der Magistrat ohne Beschluss der Stadtverordneten handelt, so
überschreitet er seine Kompetenz und aus Kompetenzüberschrei-
tungen kann die Stadt, selbst wenn eine formell gültige Vertrags-
urkunde nach aussen hin vorliegt, nicht in Anspruch genommen
werden.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts findet aber
auch, insoweit sie besagt, dass ein Gemeindevertrag vollwirksam
bleibe, wenn der Vorstand versehentlich ohne jeden Gemeinde-
beschluss gehandelt hatte, in der von ihr zitierten Entscheidung ?®
keine Stütze. Bei diesem im Jahre 1855 ergangenen Urteil handelt
es sich um den Rechtsstreit zwischen zwei Stadtgemeinden. Die
Stadt St. hat einen Ortsarmen während seiner Krankheit ver-
pflegt und in einem Vorprozess gegen die Stadtgemeinde G., die
2° STRIETHORST, Arch. Bd. 17 S. 317.