Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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eines Beschlusses der Vertretungen zu unterrichten. Auch sind 
die Gemeinden durch die Formvorschriften vor einer Inanspruch- 
nahme aus nicht formgültig beurkundeten Verpflichtungen ge- 
schützt °, Dagegen kann die Gemeinde Dritten nicht den Ein- 
wand entgegensetzen, dass sie nicht gebunden sei, weil der einmal 
gefasste Beschluss der Gemeindevertretung sich nachträglich als 
ungültig herausgestellt habe. Insoweit wird also der gute Glaube 
des Dritten geschützt. 
Dieser Schutz des gutgläubigen Dritten wird aber nur soweit 
auszudehnen sein, als dem Dritten die Prüfung, ob der Gemeinde- 
vorsteher bezw. der Magistrat innerhalb seiner Kompetenz handelt 
und ob ein gültiger Vertrag vorliegt, überhaupt möglich ist. Diese 
Prüfung ist dem Dritten nicht möglich, soweit es auf die Gültigkeit 
des dem Verpflichtungsvertrage zu Grunde liegenden Gemeinde- 
beschlusses ankommt, oder sofern in einem bestimmten Fall dem 
Magistrat bezw. dem Gremeindevorsteher die Befugnis, die Be- 
schlüsse der Gemeindevertretung auszuführen, entzogen ist, oder 
derselbe vorläufig seines Amtes suspendiert ist. Auf diese Fälle 
ist daher der Schutz des guten Glaubens des Dritten auszudehnen. 
Die Prüfung ist dem Dritten aber wohl möglich, soweit es auf 
das Vorhandensein des Gemeindebeschlusses sowie beim Vorliegen 
einer Vertragsurkunde auf die Wahrung der für diese gegebenen 
. Formvorschriften ankommt. Sache des Dritten ist es, sich über 
diese Erfordernisse zu unterrichten, bevor er mit einer Stadt- 
oder Landgemeinde einen Vertrag abschliesst. 
Der Wille einer Gemeinde kann nun Dritten gegenüber nicht 
nur in einer Urkunde, die von dem Magistrat oder Gemeinde- 
vorsteher aufgesetzt ist, sondern auch in anderer Weise zur Kennt- 
nis gelangen. Allerdings wird eine Stadtgemeinde nicht schon 
durch den übereinstimmenden Beschluss des Magistrats und der 
Stadtverordneten gebunden ?!; denn dieser Beschluss kann vor 
®0 RG. Bd. 31 S, 326. 
sı RG Bd. 31 S. 325. 
  
 
	        
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