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eines Beschlusses der Vertretungen zu unterrichten. Auch sind
die Gemeinden durch die Formvorschriften vor einer Inanspruch-
nahme aus nicht formgültig beurkundeten Verpflichtungen ge-
schützt °, Dagegen kann die Gemeinde Dritten nicht den Ein-
wand entgegensetzen, dass sie nicht gebunden sei, weil der einmal
gefasste Beschluss der Gemeindevertretung sich nachträglich als
ungültig herausgestellt habe. Insoweit wird also der gute Glaube
des Dritten geschützt.
Dieser Schutz des gutgläubigen Dritten wird aber nur soweit
auszudehnen sein, als dem Dritten die Prüfung, ob der Gemeinde-
vorsteher bezw. der Magistrat innerhalb seiner Kompetenz handelt
und ob ein gültiger Vertrag vorliegt, überhaupt möglich ist. Diese
Prüfung ist dem Dritten nicht möglich, soweit es auf die Gültigkeit
des dem Verpflichtungsvertrage zu Grunde liegenden Gemeinde-
beschlusses ankommt, oder sofern in einem bestimmten Fall dem
Magistrat bezw. dem Gremeindevorsteher die Befugnis, die Be-
schlüsse der Gemeindevertretung auszuführen, entzogen ist, oder
derselbe vorläufig seines Amtes suspendiert ist. Auf diese Fälle
ist daher der Schutz des guten Glaubens des Dritten auszudehnen.
Die Prüfung ist dem Dritten aber wohl möglich, soweit es auf
das Vorhandensein des Gemeindebeschlusses sowie beim Vorliegen
einer Vertragsurkunde auf die Wahrung der für diese gegebenen
. Formvorschriften ankommt. Sache des Dritten ist es, sich über
diese Erfordernisse zu unterrichten, bevor er mit einer Stadt-
oder Landgemeinde einen Vertrag abschliesst.
Der Wille einer Gemeinde kann nun Dritten gegenüber nicht
nur in einer Urkunde, die von dem Magistrat oder Gemeinde-
vorsteher aufgesetzt ist, sondern auch in anderer Weise zur Kennt-
nis gelangen. Allerdings wird eine Stadtgemeinde nicht schon
durch den übereinstimmenden Beschluss des Magistrats und der
Stadtverordneten gebunden ?!; denn dieser Beschluss kann vor
®0 RG. Bd. 31 S, 326.
sı RG Bd. 31 S. 325.