Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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erteilen und ihn alsdann im Amte zu belassen, mit anderen Worten, 
von ihm zu verlangen, dass er durch eine parlamentarische Rüge 
entehrt die ıhm obliegenden, wichtigen Aufgaben noch weiter er- 
ledigen solle. Für diesen Satz lassen sich Aeusserungen vieler 
Unterhausparteiführer während der letzten 3 oder 4 Generationen 
zitieren, beginnend mit CAnnına im Jahre 1823 und einschlies- 
send Sir ROBERT PEEL und GLADSTONE und auf niederer Stufe den 
verstorbenen Lordoberrichter COLERIDGE zur Zeit seiner Tätigkeit 
als Advokat der Krone. Der Satz wird wohl nicht bestritten 
werden. | 
Der Antragsteller ging von einem Satze aus, welcher, falls 
richtig, den Antrag rechtfertigen würde; derselbe erklärte, die 
von ihm dem Unterhause vorgelegten Gründe, für welche er prima 
facie Beweise erbrachte, rechtfertigten ein Ersuchen der Krone 
um Amtsentsetzung des Richters. Der Antragsteller gab zu, dass 
es sich um den ersten verfassungsmässigen Schritt auf dem mit 
der Amtsentsetzung endigenden Wege handele. Wir werden uns 
daher bei der Prüfung des Antrags unsere Verantwortlichkeit 
zum vollen Bewusstsein bringen müssen; das Unterhaus hat sich 
klar zu machen, dass es sich nicht um eine öffentlich interessie- 
rende Frage handelt, welche weiter untersucht und erörtert werden 
kann, sondern um einen Antrag, welcher unterstützt oder bekämpft 
werden muss, je nachdem man annimmt oder nicht annimmt, dass 
das Verhalten des Richters die schwerste Strafe verdient, mit 
welcher ein Richter überhaupt belegt werden kann. Im Hinblick 
hierauf ist es für das Unterhaus von Wichtigkeit, das Normal- 
mass kennen zu lernen, welches dem Verhalten des Richters an- 
zulegen ist. Zur Aufklärung hierüber berufe ich mich auf frühere, 
angesehene und einflussreiche Parteiführer, welche diesen Punkt 
erörterten. Durch die ganze Reihe ihrer Aeusserungen über die 
Voraussetzungen der Strafe zieht sich ein wichtiges Prinzip: dass 
das Unterhaus die Strafe nur dann verhängt, falls ein Gebrechen 
moralischer Natur auf Seiten des Richters vorliegt. Das zur Last
	        
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