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erteilen und ihn alsdann im Amte zu belassen, mit anderen Worten,
von ihm zu verlangen, dass er durch eine parlamentarische Rüge
entehrt die ıhm obliegenden, wichtigen Aufgaben noch weiter er-
ledigen solle. Für diesen Satz lassen sich Aeusserungen vieler
Unterhausparteiführer während der letzten 3 oder 4 Generationen
zitieren, beginnend mit CAnnına im Jahre 1823 und einschlies-
send Sir ROBERT PEEL und GLADSTONE und auf niederer Stufe den
verstorbenen Lordoberrichter COLERIDGE zur Zeit seiner Tätigkeit
als Advokat der Krone. Der Satz wird wohl nicht bestritten
werden. |
Der Antragsteller ging von einem Satze aus, welcher, falls
richtig, den Antrag rechtfertigen würde; derselbe erklärte, die
von ihm dem Unterhause vorgelegten Gründe, für welche er prima
facie Beweise erbrachte, rechtfertigten ein Ersuchen der Krone
um Amtsentsetzung des Richters. Der Antragsteller gab zu, dass
es sich um den ersten verfassungsmässigen Schritt auf dem mit
der Amtsentsetzung endigenden Wege handele. Wir werden uns
daher bei der Prüfung des Antrags unsere Verantwortlichkeit
zum vollen Bewusstsein bringen müssen; das Unterhaus hat sich
klar zu machen, dass es sich nicht um eine öffentlich interessie-
rende Frage handelt, welche weiter untersucht und erörtert werden
kann, sondern um einen Antrag, welcher unterstützt oder bekämpft
werden muss, je nachdem man annimmt oder nicht annimmt, dass
das Verhalten des Richters die schwerste Strafe verdient, mit
welcher ein Richter überhaupt belegt werden kann. Im Hinblick
hierauf ist es für das Unterhaus von Wichtigkeit, das Normal-
mass kennen zu lernen, welches dem Verhalten des Richters an-
zulegen ist. Zur Aufklärung hierüber berufe ich mich auf frühere,
angesehene und einflussreiche Parteiführer, welche diesen Punkt
erörterten. Durch die ganze Reihe ihrer Aeusserungen über die
Voraussetzungen der Strafe zieht sich ein wichtiges Prinzip: dass
das Unterhaus die Strafe nur dann verhängt, falls ein Gebrechen
moralischer Natur auf Seiten des Richters vorliegt. Das zur Last