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gelegte, unrichtige Benehmen muss ein moralisches Element ent-
halten; fehlt letzteres, so erfordert der Fall nicht die Verhängung
der schwersten Strafe, wie sehr auch das Unterhaus das Ver-
halten des Richters bedauern mag, wie unpassend dasselbe auch
erscheint, und wie sehr es auch alle Sätze über Verhalten, Ge-
sinnung und Besonnenheit verletzt.
Für diesen Satz zitiere ich zunächst die Aeusserungen Sir
ROBERT PEELS über das Verhalten des irischen Richters SMITH,
mit welchem sich das Unterhaus zu beschäftigen hatte. Um einen
Antrag auf Amtsentsetzung des Richters zu rechtfertigen, erklärte
PEEL, müsse Verderbtheit, Parteilichkeit und ein beabsichtigtes,
moralisches Vergehen vorliegen. Unter Parteilichkeit verstehe ich
hier bewusste Parteilichkeit, welche eine gerechte Entscheidung
verhindert, eine Parteilichkeit, welche den Richter dazu führt,
seiner ehrlichen Ueberzeugung untreu zu werden ; gemeint ist ein
Fall, wo der Richter wusste, dass die Gerechtigkeit das Beschreiten
eines bestimmten Weges forderte, und durch seine politischen
Vorurteile beeinflusst in überlegter Weise sich entschloss, einen
anderen Weg zu beschreiten. Solchenfalls liegt das moralische
Element vor und lässt sich nicht wegstreifen.
Im Abinger-Falle erklärte Lord JoHun RussELL 1843, die Un-
abhängigkeit der Richter sei so heilig, dass nur die zwingendste
Notwendigkeit das Unterhaus zum Beschreiten eines Weges ver-
anlassen dürfe, welcher die Unabhängigkeit beeinträchtigen könne.
Bei derselben Gelegenheit erklärte eine hervorragende Autorität
auf dem Gebiete des Rechts und der Verfassung — Sir JAMES
GRAHAM — dass das Unterhaus den gegen den Richter gestellten
Antrag nur annehmen dürfe, falls es sich nach Ueberlegung ver-
gewissert habe, dass auf Seiten des Richters eine Schlechtigkeit
im Innersten und eine verderbte Absicht hervorgetreten seien,
welche zu seiner unrichtigen Entscheidung beitrugen.
Lord PALMERSToN erklärte 1856, falls das Unterhaus sich zum
Revisionsgericht über die Entscheidungen der Richter konstituieren