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wolle, werde der Justiz der grösste Schaden zugefügt; dem ge-
wöhnlichsten Menschenverstande müsse es klar sein, dass das
Unterhaus sich für eine derartige Funktion absolut nicht eigne.
PALMERSTON forderte dann die Zurücknahme des damaligen An-
trags mit dem Hinzufügen, Voraussetzung sei eine grobe Rechts-
verdrehung infolge Verderbtheit, Absicht oder Unfähigkeit. Unter
Unfähigkeit verstand PALMERSTON physische Unfähigkeit, nicht
eine blosse Verirrung, nicht einen blossen Irrtum bei Ausübung
der richterlichen Funktionen, vielmehr die Unfähigkeit eines so-
lange im Aınte verbleibenden Richters, dass derselbe physisch
unfähig ist, seine Pflichten zu erfüllen.
Um mit dem heutigen Antrage durchzudringen, ist mithin
prima facie eine moralische Pflichtvernachlässigung oder Verkehrt-
heit des Richters nachzuweisen, oder intellektuelle, so dass Miss-
verhalten im gewöhnlichen Sinne dieses Wortes vorliegt. Die
Anstellung des Richters erfolgt für die Dauer seines guten Be-
tragens. Nur auf dem Wege der Ungültigkeitserklärung seines
Richterpatentes kann ein Richter entfernt werden; dies erfordert
den Nachweis, dass er sich eines Missverhaltens schuldig gemacht
hat, eines Missverhaltens im moralischen Sinne dieses Wortes.
Ist dieser Nachweis hier erbracht worden? Man legt dem
Richter Parteilichkeit zur Last; er soll derartig durch den Wunsch,
einer der politischen Parteien zu dienen, beeinflusst gewesen sein,
dass er diesem Wunsche zu Liebe klare Rechtsvorschriften un-
beachtet liess. Wäre dies erwiesen, so würde das Unterhaus
keinen Augenblick zögern, dem Antrage stattzugeben. Welche
Alternative steht uns indessen offen, wenn der Beweis nicht er-
bracht ist? Den Weg, welchen GLADSTONE den Weg der milderen
Bestrafung durch eine Rüge nannte, können wir nicht beschreiten,
das hiesse, den Richter, durch eine Rüge des Unterhauses in
seiner richterlichen Tätigkeit gehemmt, in seiner hohen Stellung
zu belassen, Es sei denn, dass wir vollständig davon überzeugt
sind, dass die Parteilichkeit prima facie nachgewiesen wurde,