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verbleibt uns kein anderer Weg, als den Antrag zurückzuweisen,
wie abfällig wir auch über den Richter urteilen mögen, und wie
bedauerlich uns sein Verhalten erscheinen mag.
Ich gehe nunmehr zu den für den Antrag vorgebrachten
Hauptgründen über, und ich werde bei Prüfung derselben den
Richter frei und offen kritisieren. Im Hinblick auf meine lang-
jährige, kollegialische Verbindung mit demselben ist dies für mich
allerdings recht schwierig. Ich darf indessen vor dieser Aufgabe,
welche ich keiner anderen Person überweisen kann, nicht zurück-
schrecken; ich würde meine Pflicht dem Unterhause gegenüber
versäumen, falls ich über die vorliegenden Fragen nicht offen
meine Ansicht aussprechen würde.
Man wirft dem Richter zunächst vor, er habe während der
Gerichtssitzung seine politischen Anschauungen derartig offen
gelegt, dass den Anwesenden sofort klar wurde, auf welcher Seite
sich seine politische Sympathie befand. Dass aus seinen Aeusse-
rungen ein derartiger Schluss gezogen werden konnte, lässt sich
wohl nicht leugnen. Aeusserungen, welche einen derartigen Schluss
gestatten, verletzen die besten Traditionen des englischen Richter-
standes. Ein vortrefflicher, hochgelehrter Richter, dessen An-
schauungen streng konservative waren — der Lordrichter A. L.
SMITH — wies in einer Gerichtssitzung mit Einntrüstung den Ver-
such eines Advokaten zurück, die Geschworenen durch eine poli-
tische Anspielung zu beeinflussen. „Für Parteipolitik, erklärte
SMITH, gibt es keinen Platz in einem britischen Gerichtshofe.“
Ein besonders unglücklich gewählter Moment für die Offenlegung
politischer Neigungen eines Richters ist jedenfalls die Haupt-
verhandlung in einem Wahlprüfungsverfahren. Denn, wenn auch
diese Neigungen ihn nicht beeinflussten und nicht zu beeinflussen
brauchten, so können doch mit dem Richter nicht persönlich be-
kannte, anwesende Personen zu dem Schlusse gelangen, er sei
hinsichtlich politischer Fragen voreingenommen; damit würde das
Vertrauen erschüttert werden, welches man allgemein zu seiner