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unüberlegte Aeusserungen die Grundlage für den ihm beute ge-
machten Vorwurf gelegt haben. Bei Prüfung der moralischen
Bedeutung der Rede ergibt sich aus dem ganzen Verhalten des
Richters, dass nicht eine bewusste Parteilichkeit, sondern eine
unrichtige Würdigung der Situation zu Grunde lag. Es ist nicht
meine Absicht, die Rede hier zu verteidigen. Man wird indessen
wohl nicht behaupten, dass die Aeusserungen beabsichtigten, das
Resultat zu erzielen, welches der Richter angeblich anstrebte,
wenn auch als unüberlegte Aeusserungen dieselben zu verurteilen
und zu bedauern sind. Es waren auf ein Essen folgende Aeusse-
rungen. Damit werden dieselben indessen noch nicht gerecht-
fertigt, obschon man auch hier im Unterhause gelegentlich Ent-
schuldigungen wegen nach einem Essen gehaltener Reden hört.
Vielleicht vergass der Richter momentan die zur Zeit seiner Rede
vorliegenden Verhältnisse. Das ist gewiss zu bedauern. Ich ver-
mag indessen nicht den Schluss zu ziehen, dass darin ein mora-
lisches Missverhalten liegt. Es ist allerdings höchst wünschens-
wert, zwecks Nachprüfung von Wahlprüfungsentscheidungen ein
Berufungsgericht zu errichten. Das Unterhaus ist indessen kein
Gerichtshof oder Berufungsgericht.
Der Richter soll ferner entschieden haben, dass es erlaubt
sei, Popularität durch Traktieren zu erwerben; er machte jedoch
einen Unterschied zwischen Traktieren, um populär zu werden,
und Traktieren, um Wahlstimmen zu gewinnen. Diese Unter-
scheidung, welche meiner Ansicht nach keine Unterscheidung ist,
machte der Richter bei der Wahlprüfung in Bodmin. In Yar-
mouth nahm der Richter an, dass der Beklagte sein Essen gab,
um die Leute kennen zu lernen, von welchen er gewählt zu werden
wünschte, mithin um populär zu werden. In Bodmin bedurfte
der Kandidat keiner weiteren Popularität; er selbst und seine
Familie waren seit langer Zeit ansässig und wohl bekannt. Des-
halb zog der Richter im Bodmin-Falle den Schluss, das Essen
sei gegeben worden, um Wahlstimmen zu gewinnen, und nicht