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Zur
Lehre von der Krankenkassen-Beitragslast.
Von
Kreisgerichtsrat Dr. B. Hııse, Berlin.
Der Vater bezw. Vormund eines Lehrlings kann im Lehr-
vertrage das Heilverfahren bezw. die Krankenkassenbeiträge rechts-
wirksam übernehmen.
Neuerdings pflegt nicht selten in den abgeschlossenen Lehr-
verträgen einer Vereinbarung Geltung verschafft zu werden, wo-
nach der gesetzliche Vertreter (Vater, Mutter, Vormund) des
Lehrlings dem Lehrherrn gegenüber sich verpflichtet, in Er-
krankungsfällen das Heilverfahren selbst zu übernehmen, bezw.
für die Versicherung des Lehrlings gegen Krankheit Sorge zu
tragen und die hierfür etwa zu machenden Aufwendungen dem
Lehrherrn zu erstatten. Ueber die Rechtmässigkeit einer solchen
gehen die Anschauungen auseinander; die einen halten sie für
rechtswirksam, während andere sie für rechtsunverbindlich, ja
sogar den Lehrherrn für strafbar erklären, welcher sich derartige
Zugeständnisse machen lässt. Bei der hohen praktischen Bedeu-
tung, welche eine derartige Vertragsabrede auf das Liehrverhält-
nis auszuüben vermag, erscheint es geboten, jede der beiden wider-
streitenden Ansichten auf ihre Haltbarkeit oder Hinfälligkeit zu
prüfen, um zur Klärung der Rechtsfrage hinzuwirken.