Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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STEIN nachgiebig gestimmt. Er hob noch einmal kräftig hervor: 
„Der Name, mit dem die Entscheidung bezeichnet wird, tut es 
ja nicht, und dass die Behörde den Namen ‚Verwaltungsgericht‘ 
führt, tut es auch nicht. Worauf es vielmehr ankommt, ist das, 
ob die entscheidende Behörde bei ihrer Entscheidung die Stel- 
lung eines Verwaltungsgerichts oder einer Verwaltungsbehörde 
und ob die Entscheidung deshalb die Eigenschaft eines verwal- 
tungsgerichtlichen Urteils oder der Entscheidung einer Verwal- 
tungsbehörde hat“. Schliesslich aber, „um alle Bedenken zu be- 
seitigen“, stellte er anheim, seinem Antrag eine kleine Einschal- 
tung zu geben zu gunsten der rechtskraftfähigen Entscheidung. 
Dieser lautete nunmehr: „Die Rechtskraft der verwaltungsge- 
richtlichen Urteile und der ihnen gleichstehenden 
Entscheidungen ist grundsätzlich anzuerkennen und zwar 
auch in der Weise, dass die Urteile (Entscheidungen) 
den Staat binden“. Die gesperrten Worte sind die neuen Zu- 
sätze. 
Vor der Abstimmung stellte SEIDLER zu aller Sicherheit 
noch die Frage: „ob in dem Zusatz: ‚und andere Entscheidun- 
gen‘ auch die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden mit in- 
begriffen seien“. Auf den Zuruf: „sie können darunter sein“, 
verneigt er sich: „Ich danke vielmals“ (S. 428); und in dem 
Schlussworte, das ihm nunmehr als Berichterstatter zusteht, muss 
er „vor Allem der Freude Ausdruck geben, dass unsere Ver- 
sammlung so einmütig dem Gedanken Ausdruck gegeben hat, 
dass die Rechtskraft auch für die Verwaltungsrechtsprechung 
eine unabwendbare Notwendigkeit sei*. Er konnte zufrieden 
sein, denn er hatte, was er wollte. 
Der ergänzte Antrag SCHULTZENSTEIN wurde sodann „mit 
grosser Mehrheit angenommen“. So ging diese denkwürdige Ver- 
handlung des deutschen Juristentages aus wie — ein vielbe- 
rühmtes Schiessen. Ueberaus feine und ernste Fragen juristischer 
Begrifisbildung wurden durch das liebenswürdigste parlamenta-
	        
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