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Dass der Lehrling, unabhängig davon, ob er bloss Wohnung
und Kost ım Hause des Lehrherrn oder neben diesen, bezw. statt
dieser auch eine Vergütung in barem Gelde, gleichviel unter
welcher Bezeichnung (Kostgeld, Taschengeld pp.) erhält, der Ver-
sicherungspflicht gegen Krankheit untersteht, ist aus $ 1 KrVG
und dessen Entstehungsgeschichte mit Sicherheit festzustellen.
Von dem Zeitpunkte der Aufnahme seiner Beschäftigung wird er
($ 19 KrV@G.) kraft des Gesetzes Mitglied der für den Betrieb
seines Lehrherrn zuständigen Krankenkasse. Aus dieser Mit-
gliedschaft entspringt die Pflicht des Lehrherrn zur Anmeldung
-und zur Beitragszahlung, sowie zur Erstattung der Kosten einer
vor der bewirkten Anmeldung hervorgetretenen Krankheit (88 49,
52, 50 KrVG.) und das Recht des Lehrlings auf die satzungs-
gemässen Unterstützungen (88 20, 26 KrV@.). Aus den ihm ob-
liegenden Verbindlichkeiten kann ($ 3b KrVG.) der Lehrherr
auf seinen Antrag befreit werden, wenn dem Lehrling für die
während der Dauer des Lehrverhältnisses eintretenden Erkrankungs-
fälle der Anspruch auf freie Kur oder Verpflegung in einem
Krankenhause auf die im 8 6 Abs. 2 KrVG. bezeichnete Dauer
gesichert ist; während ($ 80 KrVG.) den Arbeitgebern bei Strafe
untersagt ist, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gresetzes
zum Nachteile der Versicherten durch Verträge auszuschliessen
oder zu beschränken, weshalb Vertragsbestimmungen, welche die-
sem Verbote zuwiderlaufen, auch keine rechtliche Wirkung haben
sollen. Rechtlich kommt deshalb in Frage, ob die vorangestellte
Vereinbarung im Lehrvertrage gegen das Strafverbot im 880 KrVG.
verstösst oder die Befreiung aus der Versicherung gemäss $ 3b
KrV@G. zu erzeugen vermag oder nicht.
Verkennen lässt sich nicht, dass der gesetzgeberische Wille
im 880 KrVG. dahin gerichtet war, dem Bestreben des Arbeit-
gebers entgegenzutreten, die ihm auferlegten Leistungen aus der
Versicherungspflicht von sich abzuwenden und auf den von ihm
beschäftigten Arbeiter abzuwälzen. Allein es gehört derselbe dem