Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Dass der Lehrling, unabhängig davon, ob er bloss Wohnung 
und Kost ım Hause des Lehrherrn oder neben diesen, bezw. statt 
dieser auch eine Vergütung in barem Gelde, gleichviel unter 
welcher Bezeichnung (Kostgeld, Taschengeld pp.) erhält, der Ver- 
sicherungspflicht gegen Krankheit untersteht, ist aus $ 1 KrVG 
und dessen Entstehungsgeschichte mit Sicherheit festzustellen. 
Von dem Zeitpunkte der Aufnahme seiner Beschäftigung wird er 
($ 19 KrV@G.) kraft des Gesetzes Mitglied der für den Betrieb 
seines Lehrherrn zuständigen Krankenkasse. Aus dieser Mit- 
gliedschaft entspringt die Pflicht des Lehrherrn zur Anmeldung 
-und zur Beitragszahlung, sowie zur Erstattung der Kosten einer 
vor der bewirkten Anmeldung hervorgetretenen Krankheit (88 49, 
52, 50 KrVG.) und das Recht des Lehrlings auf die satzungs- 
gemässen Unterstützungen (88 20, 26 KrV@.). Aus den ihm ob- 
liegenden Verbindlichkeiten kann ($ 3b KrVG.) der Lehrherr 
auf seinen Antrag befreit werden, wenn dem Lehrling für die 
während der Dauer des Lehrverhältnisses eintretenden Erkrankungs- 
fälle der Anspruch auf freie Kur oder Verpflegung in einem 
Krankenhause auf die im 8 6 Abs. 2 KrVG. bezeichnete Dauer 
gesichert ist; während ($ 80 KrVG.) den Arbeitgebern bei Strafe 
untersagt ist, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gresetzes 
zum Nachteile der Versicherten durch Verträge auszuschliessen 
oder zu beschränken, weshalb Vertragsbestimmungen, welche die- 
sem Verbote zuwiderlaufen, auch keine rechtliche Wirkung haben 
sollen. Rechtlich kommt deshalb in Frage, ob die vorangestellte 
Vereinbarung im Lehrvertrage gegen das Strafverbot im 880 KrVG. 
verstösst oder die Befreiung aus der Versicherung gemäss $ 3b 
KrV@G. zu erzeugen vermag oder nicht. 
 Verkennen lässt sich nicht, dass der gesetzgeberische Wille 
im 880 KrVG. dahin gerichtet war, dem Bestreben des Arbeit- 
gebers entgegenzutreten, die ihm auferlegten Leistungen aus der 
Versicherungspflicht von sich abzuwenden und auf den von ihm 
beschäftigten Arbeiter abzuwälzen. Allein es gehört derselbe dem
	        
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