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öffentlichen Rechte an und kann deshalb auch nur Geltung finden,
insoweit eine Öffentlich-rechtliche Einrichtung in Frage kommt.
Erst mit dem Zeitpunkte der aufgenommenen Beschäftigung, also
hier des Eintrittes in die Lehre entsteht die Versicherungspflicht,
beginnt also erst das Krankenversicherungsgesetz seine rechtlichen
Wirkungen zu äussern. Auch fasst dasselbe nur das Verhältnis
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in das Auge. Dem
Arbeitsverhältnisse steht zwar das Lehrverhältnis gleich, mithin
ist der Lehrherr zweifellos gleichfalls Arbeitgeber im rechtlichen
Sinne. Demungeachtet kann dies auf die Vereinbarung in dem
Lehrvertrage eine rechtliche Wirkung nicht äussern und zwar
aus dem doppelten Grunde, weil solche zwischen dem Lehrherrn
und demjenigen getroffen wurde, welchem die Fürsorge für den
Lehrling zusteht, der aber nicht versicherungspflichtiger Arbeit-
nehmer, sondern Dritter im rechtlichen Sinne ist, sodann weil sie
vor Beginn der Lehre, mithin vor der daraus entspringenden Ver-
sicherungspflicht getroffen wurde. Es versagt insoweit also $ 80
KrV@G. seine rechtliche Wirkung, weshalb die darin angedrohten
Straffolgen auch gegen den Lehrherrn gleichfalls nicht zur An-
wendung gebracht werden können.
Es ist das Rechtsgeschäft lediglich nach den Rechtsregeln
des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Denn der Lehrvertrag ist,
obschon die für dessen formgerechtes Zustandekommen mass-
gebenden Vorschriften in $ 126b GO. sich vorfinden, nicht eine
Einrichtung des Öffentlichen, vielmehr des bürgerlichen Rechtes.
Er regelt die gegenseitigen Pflichten und Rechte zwischen dem
Lehrherrn und dem Lehrling. Letzterer ist noch nicht vertrags-
fähig, untersteht vielmehr ($ 1626 BGB.) der elterlichen Gewalt.
Kraft der elterlichen Gewalt hat ($ 1627 BGB.) aber der Vater
die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu
sorgen. Diese Pflicht umfasst ($ 1631 BGB.) jedoch auch die
Verbindlichkeit, in Fällen der Erkrankung des Kindes für dessen
ärztliche Behandlung und Verpflegung Sorge zu tragen, bezw. die