Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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öffentlichen Rechte an und kann deshalb auch nur Geltung finden, 
insoweit eine Öffentlich-rechtliche Einrichtung in Frage kommt. 
Erst mit dem Zeitpunkte der aufgenommenen Beschäftigung, also 
hier des Eintrittes in die Lehre entsteht die Versicherungspflicht, 
beginnt also erst das Krankenversicherungsgesetz seine rechtlichen 
Wirkungen zu äussern. Auch fasst dasselbe nur das Verhältnis 
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in das Auge. Dem 
Arbeitsverhältnisse steht zwar das Lehrverhältnis gleich, mithin 
ist der Lehrherr zweifellos gleichfalls Arbeitgeber im rechtlichen 
Sinne. Demungeachtet kann dies auf die Vereinbarung in dem 
Lehrvertrage eine rechtliche Wirkung nicht äussern und zwar 
aus dem doppelten Grunde, weil solche zwischen dem Lehrherrn 
und demjenigen getroffen wurde, welchem die Fürsorge für den 
Lehrling zusteht, der aber nicht versicherungspflichtiger Arbeit- 
nehmer, sondern Dritter im rechtlichen Sinne ist, sodann weil sie 
vor Beginn der Lehre, mithin vor der daraus entspringenden Ver- 
sicherungspflicht getroffen wurde. Es versagt insoweit also $ 80 
KrV@G. seine rechtliche Wirkung, weshalb die darin angedrohten 
Straffolgen auch gegen den Lehrherrn gleichfalls nicht zur An- 
wendung gebracht werden können. 
Es ist das Rechtsgeschäft lediglich nach den Rechtsregeln 
des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Denn der Lehrvertrag ist, 
obschon die für dessen formgerechtes Zustandekommen mass- 
gebenden Vorschriften in $ 126b GO. sich vorfinden, nicht eine 
Einrichtung des Öffentlichen, vielmehr des bürgerlichen Rechtes. 
Er regelt die gegenseitigen Pflichten und Rechte zwischen dem 
Lehrherrn und dem Lehrling. Letzterer ist noch nicht vertrags- 
fähig, untersteht vielmehr ($ 1626 BGB.) der elterlichen Gewalt. 
Kraft der elterlichen Gewalt hat ($ 1627 BGB.) aber der Vater 
die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu 
sorgen. Diese Pflicht umfasst ($ 1631 BGB.) jedoch auch die 
Verbindlichkeit, in Fällen der Erkrankung des Kindes für dessen 
ärztliche Behandlung und Verpflegung Sorge zu tragen, bezw. die
	        
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