Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Der 
staatliche Rechtsgüterschutz auf hoher See. 
Von 
Regierungs-Assessor Dr. ALBERT ZORN in Posen. 
  
In meinen „Grundzügen des Völkerrechts“ ' habe ich den 
Satz aufgestellt, dass im Gegensatz zu verschiedenen durch Staats- 
verträge festgelegten Tatbeständen, die ein Einschreiten von Kriegs- 
schiffen gegen Handelsschiffe im Frieden zur Folge haben, der 
Seeraub nicht in der Weise strafbar sei, dass jeder Staat das 
Recht hätte, jedes Piratenschiff, gleichviel welcher Nationalität 
Schiff oder Eigentümer angehört, anzuhalten oder aufzugreifen. 
Dieser Ausführung, die ich dort eingehend nicht begründen konnte, 
liegt die Erwägung zugrunde, dass infolge des Prinzips von der 
Freiheit des offenen Meeres ein Einschreiten gegen Seeräuber — 
abgesehen von den Fällen, wo als Täter ein Staatsangehöriger 
oder als Ort der Tat ein Teil des Staatsgebietes in Frage kommt 
— für den einzelnen Staat nur dann zulässig ist, wenn hierfür 
eine besondere rechtliche Grundlage vorhanden ist. 
Diese Anschauung, die in der Literatur zur Zeit nur noch 
von PHILIPP ZORN ? vertreten wird, ist neuerdings von STIEL? 
  
ı 5. 169. 2 Staatsrecht 2. Aufl. II, 927. 
3 PAus Stier, Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht. 
Aus: Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen. Herausgg. von G. JELLINEK 
und G. AnscHütz. Band IV, Heft4. Leipzig, Duncker und Humblot. 1905. 
8 8. 117. Preis: 3,— M.
	        
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