Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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nur, dass auf dem offenen Meere jeder Staat 
tun und lassenkann, waser will, soweit er nicht 
die Kreise der anderen, ihm gleichberechtigten 
Staaten stört, weiter zunächst nichts. 
Von den beiden von STIEL gezogenen Folgerungen, dass 
nämlich die Staaten „insgesamt“ Sorge zu tragen hätten, dass 
nur staatsangehörige Schiffe das Meer befahren, und dass jeder 
einzelne zu verhindern habe, dass seine Nationalschiffe die all- 
gemeine Sicherheit verletzen oder gefährden, entbehrt die erste 
jeder juristischen Grundlage; die zweite Folgerung ergibt sich 
nicht aus dem Prinzip der Meeresfreiheit, sondern ist ein Aus- 
fluss des Grundsatzes, dass kein Staat die Sicherheit eines andern 
Staates oder seiner Staatsangehörigen stören darf, und für das 
Benehmen seiner eigenen Staatsangehörigen nach dieser Richtung 
jedem andern Staate verantwortlich ist !. 
Ueber den Inhalt des Begriffs der Meeresfreiheit, wie er hier 
umgrenzt worden ist, bestehen auch in der Theorie keinerlei Zweifel; 
ausschlaggebend ist hier das negative Moment, dass im Prin- 
zıp kein Staat berechtigtist, für den Verkehr 
aufhoher Seean einen anderen Staat oder des- 
sen Untertanen irgend welche Anforderungen 
zu stellen'% 
Ergibt sich nach dem Vorstehenden die Unzulässigkeit der 
von STIEL aus dem Prinzip der Meeresfreiheit gezogenen Konse- 
quenzen, so folgt daraus weiterhin, dass aus diesen Gesichts- 
punkten heraus das von ihm behauptete Einschreiten gegen See- 
räuber nicht zu begründen ist. Auch mit der namentlich in der 
  
10 Weil nur diese Subjekte des Völkerrechtes sind. 
1! Was der einzelne Staat zu diesem Zwecke seinen Untertanen vor- 
schreibt, ist lediglich seine Sache. Es wird hierauf noch zurückzukommen 
sein. 
12 Vgl. v. Liszt a. a. 0. 209, ULLMANN a.a.0. 210, 215; GAREIS, Völker- 
recht (2. Aufl.) 80 fl., PERELS a.a. O. 11 ff., STOERK in v. HOLTZENDORFFS 
Handbuch des VR. II, 483, 492.
	        
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