Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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so unhaltbaren staatsrechtlichen Konsequenzen führt, wie es 
der Begriff der „Denationalisierung“ des Seeräubers tatsächlich 
tut 8, 
In der Denationalisierung des Seeräubers findet die herr- 
schende Liehre die gänzliche Loslösung des Seeräubers von dem 
Staate, dem er ursprünglich angehört; ihre Folge soll die völker- 
rechtliche Rechtlosigkeit desselben sein. Hiernach wäre zu un- 
terscheiden zwischen der Denationalisierung des Schiffes und der 
Denationalisierung der Mannschaft, die der Natur der Sache 
nach nicht nach den gleichen Grundsätzen vor sich gehen könnte. 
STIEL #° unterscheidet weiter noch eine faktische Denationalisie- 
rung, die Trennung des Seeräubers von sich aus von dem Staate, 
dem er zugehört, ein „Ereignis in der Psyche der betreffenden 
Personen“, wie er es bezeichnet, und eine rechtliche Denatio- 
nalisierung, die „Lockerung des rechtlichen Bandes, das das 
Schiff und seine Besatzung mit dem Heimatlande verbindet“, 
also juristisch das Ausscheiden von Schiff und Mannschaft aus 
dem bisherigen Staatsverbande, da eine „Lockerung des recht- 
lichen Bandes“ in anderer Weise rechtlich unmöglich ist. Auf 
diese Unterscheidung wird unten näher eingegangen werden. 
Dass über die Bedingungen, unter denen sich der Erwerb 
und Verlust der Staatsangehörigkeit vollzieht, ausschliesslich 
das innere Staatsrecht des einzelnen Staates entscheidet, ist eine 
im Völkerrechte unbestrittene Tatsache; das gleiche gilt für die 
rechtliche Beurteilung der Zugehörigkeit von Schiffen zu einem 
  
  
#8 Mit aller Schärfe muss die juristische Konstruktion der Denationali- 
sierung von STIEL 4.2.0. 10? zurückgewiesen werden, die dahin geht, dass 
„eine Pertinenz ihren Pertinenzcharakter“ verliere. So „einfach“, wie STIEL 
annimmt, ist die Sache nicht, denn abgesehen davon, dass diese Konstruktion 
die von ihm ebenfalls behauptete Denationalisierung der Mannschaft nicht 
decken würde, ist es juristisch fast mehr als ein Unding, ein Schiff als 
„Pertinenz“ seines Heimatstaates anzusehen. Dieses Beispiel zeigt wieder 
deutlich, dass vor einer Uebertragung zivilrechtlicher Begriffe in das Staats- 
und Völkerrecht immer noch nicht eindringlich genug gewarnt werden kann, 
2.2.0.7 £.
	        
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