Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 289 — 
Denationalisierung nicht unmittelbar als Folge des Deliktes ein- 
treten lassen, sondern als Folge der vorangehenden faktischen 
Denationalisierung, d.h. als Folge der durch konkludente Hand- 
lungen zum Ausdruck kommenden Absicht des Seeräubers, sich 
dem staatlichen Verbande zu entziehen, dem er angehört ®. Hier- 
mit ist aber auch nicht weiter zu kommen, denn die Fähigkeit, 
beliebig durch eigenen Entschluss mit rechtlicher Wirkung aus 
dem Staatsverbande auszuscheiden, erkennt das Staatsrecht der 
einzelnen Staaten seinen Untertanen nicht zu. 
Das „Ereignis in der Psyche der betrefienden Personen“, 
wie STIEL die faktische Denationalisierung an einer andern Stelle 5° 
nennt, kann mithin eine Wirkung, die Rechtsfolgen hätte, über- 
haupt nicht äussern. Es gilt auch hier das oben Gesagte; eben- 
sowenig, wie der gewerbsmässige Räuber durch seine Straftaten 
den rechtlichen Zusammenhang zwischen sich und dem Staate 
lockert, tut es der Seeräuber. Ein Rechtsgrund für eine ver- 
schiedene Behandlung beider Arten von Verbrechern ist nicht 
vorhanden. Dazu kommt schliesslich noch, dass der Begriff der 
faktischen Denationalisierung, wie ihn STIEL durchzuführen ver- 
sucht, schon von STIEL selbst nicht scharf begrenzt werden kann. 
Während er an einer Stelle (S. 7), ausführt, dass die faktische 
Denationalisierung die Lösung des Piraten von jedem staatlich 
anerkannten Verbande sei schränkt er das an einer anderen 
Stelle (S. 79) wieder in der Weise ein, dass hierzu nicht eine 
vollständige oder prinzipielle Lösung von der Gesellschaftsordnung 
notwendig sei; dass vielmehr eine Gesinnung genüge, die „zum 
Zwecke, die Stellung in ihr zu behaupten, Mittel verwendet, die 
ihren Grundlagen zuwider sind“. In dieser verschwommenen 
Begrenzung ist aber der Begriff juristisch überhaupt wertlos. 
5 Das soll auch wohl der Satz besagen: „Der Pirat ist ein von der 
Friedensgemeinschaft der Kulturnationen gelöstes Glied in demselben Sinne, 
wie jeder gewerbsmässige Verbrecher“ (a. a.0. 79). 
2.2.0.7.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.