Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Bestimmungen, auf Grund deren ein solches Vorgehen möglich 
wäre, Auch die von STIEL® zum Beweise herangezogene Praxis 
versagt hier, soweit das deutsche Recht in Frage kommt: die 
Vorschrift der deutschen Bestimmungen für den Dienst an Bord ®%, 
dass die Strafgewalt über die Seeräuber dem Staate verbleibt, 
welchem das Seeräuberschiff angehört, wäre sinnlos und falsch, 
wenn die Folge des Seeraubes die Denationalisierung im land- 
läufigen Sinne wäre. 
Abgesehen davon, dass die Möglichkeit, einem Schiffe aus 
beliebigen Gründen den Schutz der Flagge zu entziehen, staats- 
rechtlich durchaus nicht überall gegeben ist, bestehen gegen den 
Begriff der Denationalisierung von Schiffen auch völkerrechtlich 
erhebliche Bedenken. Sie richten sich hauptsächlich gegen den 
zweiten Punkt der Beweisführung STIELs, dass nicht nur das 
Schiff in solchen Fällen dem Zugriff jedes Staates unterliege, 
sondern, dass infolgedessen auch der Heimatsstaat „von seiner 
Verantwortlichkeit für den Bestand einer gesicherten Rechts- 
ordnung an Bord befreit“ werde °. Den gleichen Gedanken führt 
  
  
62 Die Behauptung STIELS (a. a. O. 89, 89°), dass Derartiges nach der 
deutschen allgemeinen Dienstinstruktion für die Konsulate insofern möglich 
sei, als der Konsul einen deutschen Schiffe eröffnen könne, dass es nicht als 
deutsches Schiff angesehen werden könne, solange es die Nationalflagge nicht 
führe, ist ebenfalls nicht stichhaltig. In dieser Erklärung liegt weder die Ent- 
ziehung der Flagge, noch die Entziehung des staatlichen Schutzes, sondern 
nur die Eröffnung an das Schiff, dass ihm staatlicher Schutz nicht zuteil 
werden könne, solange es nicht die hierfür vorgeschriebenen Bedingungen 
erfülle. Das ist aber doch etwas wesentlich anderes als die „Entziehung“ 
des staatlichen Schutzes! 
2.2.0.9. 
e 8 23 Ziff. 28. In der von STIEL besonders hierfür angezogenen Be- 
stimmung des $ 23 Ziff. 22, wonach jeder Kommandant das Recht hat, ein 
Seeräuberschiff, unabhängig von der Flagge, die es führt, aufzu- 
bringen, kann ich eine Stütze für seine Ansicht nicht finden. Diese Vor- 
schrift ruht auf einem ganz besonderen Rechtsgrunde; ausserdem steht die 
oben angezogene Vorschrift der Ziff. 28 der Anschauung STIELs auf das 
schroffste entgegen. 
4.4.0. 10.
	        
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