Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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der Versuch gemacht, die Entstehung eines derartigen Satzes 
aus den Quellen des Völkerrechts zu erweisen ’!, noch hat die 
Praxis der von der Theorie behaupteten Verpflichtung in dem 
Umfange Rechnung getragen, wie das geschehen sein müsste, wenn 
der angebliche Rechtssatz in gleichem Umfange anerkannt wäre, 
wie etwa die Vorschrift, dass Parlamentäre im Kriege unverletz- 
lich sind. 
Dagegen hat unter den an der Sicherheit des offenen Meeres 
interessierten Staaten im Wege des Grewohnheitsrechtes der Satz 
Anerkennung gefunden, dass das Einschreiten eines 
Kriegsschiffes gegen Seeräuber anderer Natio- 
nalität auf hoher See nicht als Nichtachtung 
der Souveränität des betreffenden Staates und 
somit nicht als Verletzung des Völkerrechtes 
gilt ”. Insoweit haben die Staaten stillschweigend im seepolizei- 
lichen Interesse auf die Wahrung ihrer Souveränität aus Gründen 
des Allgemeinwohls verzichtet; man wird es heutzutage als einen 
durch gewohnheitsrechtliche Uebung festgestellten Rechtssatz des 
Völkerrechtes hinstellen können und müssen, dass jeder Staat 
berechtigtist, aufhoher See gegen Seeräuber 
ohne Rücksicht aufihre Staatsangehörigkeit 
”ı Weder die Ansicht von PERELS 113, dass es die Aufgabe der Kriegs- 
schiffe sei, „da einzuschreiten, wo die allgemeine Sicherheit auf See be- 
troffen oder bedroht ist, und hier einen internationalen Rechtsschutz aus- 
zuüben, für die gemeinsamen Interessen aller seeschiffahrttreibenden Nationen 
einzutreten, denen der Pirat als Feind gegenübersteht“, noch die Behauptung 
STIELS 67, dass die Piraterie eine gemeinsame Gefahr für alle Nationen sei, 
und dass nur aus diesem Grunde es alle als Pflicht erkennen, zu seiner 
Repression beizutragen, enthalten eine Spur eines juristisch verwertbaren 
Nachweises. Die Behauptung SrtieLs würde z. B. für den Anarchismus in 
genau derselben Weise zutreffen; dass die Piraterie deshalb, weil ihr Schau- 
platz das offene Meer ist, einer besonderen Behandlung nicht bedarf, ist 
schon oben dargetan worden. 
72 So von diesem negativen Gesichtspunkte aus vornehmlich richtig 
GAREIS bei v. HOLTZENDORFF II, 578.
	        
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