Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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im seepolizeilichen Interesse durch Festnahme 
von Schiff und Mannschaft vorzugehen 7%, 
Weitere Konsequenzen aber können hieraus nicht gezogen wer- 
den; weder besteht eine allgemeine völkerrecht- 
liche Verpflichtung zum Einschreiten gegen 
Seeräuber, noch lässt sich nach den Grundsätzen, 
die für die Festnahme gelten, die Frage beant- 
worten, wer für die Bestrafung des festgenom- 
menen Seeräubers zuständig ist. 
Nur für die Festnahmebefugnis in dem eben festgestellten 
Umfange lässt sich die erforderliche Rechtsgrundlage im Gewohn- 
heitsrechte auffinden ‘%; jede weitergehende Behauptung, insbe- 
sondere die, dass der Ergreifer zur Aburteilung der ergriffenen 
Seeräuber ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zuständig 
sel, ermangelt jeder juristischen Basis”, 
73 Insoweit schränke sch die Ausführungen in meinem Völkerrecht 
169 ein. 
”* Die Frage nach einem Einschreiten wegen Verdachts des Seeraubes 
kann im übrigen hier, wo es sich um die Feststellung des Prinzips handelt, 
ausser Betracht bleiben. Interessant ist hierzu die Vorschrift der vorläufigen 
Instruktion für die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe vom 20. August 
1877, wonach diese gegenüber piraterieverdächtigen chinesischen Schiffen 
las Recht der Untersuchung haben, jedoch nur in demselben Masse, 
wie den Schiffen anderer Nationen gegenüber. 
”5 Die von Stier 85? als richtig bezeichnete Ansicht von WOOoLSEy, 
dass auch gegenüber Kriegsschiffen ein Durchsuchungsrecht bei Piraterie- 
verdacht bestehe, ist falsch. Kriegsschiffe sind exterritorial; ein Vor- 
gehen gegen sie ist, ausser im Falle eines Krieges, völkerrechtlich 
unter allen Umständen unzulässig: Eine ausdrückliche Aner- 
kennung in der Praxis hat dieser Satz überdies in den auch von STIEL 
zitierten Bestimmungen in Art, 4 des Quintupelvertrages vom 20. Dezember 
184} und Art. 10 des Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphen- 
kabel vom 14. März 1884 gefunden. 
”%* Belege hierfür bei STIEL 5’. S. jedoch auch hier die in Anm. 74 er- 
wähnte Instruktion von 1877, die auch die Festnahme von chinesischen 
Piraten ausdrücklich der chinesischen Obrigkeit überlässt. 
” Hierüber s. unten unter Zift. 4.
	        
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