Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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—n  6.  „Höhere  Verwaltungsbehörde“  im  Sinne  des  §  41b  ist  die  Fürstliche
Landesregierung.

II.  Zu  Arkikel  14.
TTitel  VII  Abschnitt  VI,  Gehülfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter  in  offenen  Verkaufsstellen).

A.  Ausnahmen  von  der  gesetzlichen  Mindestruhezeit  und  Mittagspause.
(5  139  Ziff.  3).

Ausnahmen  7.  Von  der  Ermächtigung,  für  jährlich  höchstens  dreißig  Tage  die  Vorren
  der  schriften  Kers  §  139e  des  Gesetzes  über  die  den  Gehülfen,  Lehrlingen  und  Arbeitern
Muneo  in  offenen  Verkaufsstellen  und  den  dazu  gehörenden  Schreibstuben  (Kontoren)  und
——  Ws-  zu  gewährende  Mindestruhezeit  und  Mittagspause  außer  Anwendung
U  setzen,  haben  die  Ortspolizeibehörden  nur  nach  Maßgabe  des  örtlichen  Bedürf-Aaffes
  Gebrauch  zu  machen.  Dabei  ist  dauon  auszugehen,  das,  das  Höchstmaß  der
dreißig  Tage  nur  ausnahmsweise  erforderlich  sein  wird.  In  Frage  kommen  namentlich
  die  Tage  vor  dem  Weihnachtsfeste  und  vor  den  übrigen  hohen  Festen.  Lediglich
  deshalb,  weil  an  einzelnen  Tagen  die  Gewährung  einer  ein=  und  einhalbstündigen
  Mittagspause  an  die  ihre  Hauptmahlzeit  außerhalb  des  die  Verkaufsstelle  enthaltenden
  Gebäudes  einnehmenden  Angestellten  mit  Schwierigkeiten  verknüpft  ist.
wird  eine  Ansnahme  von  den  heseblichen  Vorschriften  in  der  Regel  nicht  zuzulassen
sein.  Die  Geschäftsinhaber  können  sich  in  diesen  Fällen  dadurch  helfen,  daß  sie  den

Angestellten  für  diese  Tage  im  Geschäftsgebände  Mittagskost  gewähren.

8.  Die  Otspolizeibehörden  haben  für  diejenigen  Tage,  an  welchen  alljährlich
  regelmäßig  ein  gesteigerter  Geschäftsverkehr  und  ein  Bedürfniß  nach  Ueberbeschäftigung
  stattfindet,  die  Regelung  im  Voraus  zu  treffen.

Hierbei  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  auch  für  die  Städte  nicht  schon
alle  dreißig  vom  Gesetze  für  eine  erwciterte  Beschäftigung  der  AAnkestelten.  zugelassenen
Tage  durch  die  Festsetzung  erschöpft  werden,  sondern  ein  Theil  dieser  Tage  für  unvorhergesehene
  Fälle  aufgespart  bleibt.  Vor  der  Fortsetzung  sind  geeignete  am  Orte

bestehende  Vertretungen  der  betheiligten  Geschäftsinhaber  und  Angestellten  und  in
Ermangelung  solcher  einzelne  geeignete  Auskunftspersonen  zu  hören.  Die  Festsetzung
ist  von  der  Polizeibehörde  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  der  Fürstlichen  Landesregierung
  in  Abschrift  einzureichen.  Auf  Abänderungen  der  Festsezung  finden  die
vorstehenden  Bestimmungen  gleichfalls  Anwendung.

Ladenschluß.  B.  Ladenschluß.
139  e.  0
Geseyllcher  I.  Gesetzlicher  Ladenschluß.
Lod#chlut.  (5;  139  e).
Sern  a.  Ausnahmen  bis  10  Uhr  Abenuds.
übends.  (6  139e  Abs.  2  Ziffer  2).