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& 1 des Einführungsgesetzes hierzu nur innerhalb des Reichs-
gebietes gilt, also auf hoher See ohne ausdrückliche Ausdehnung
hierauf unanwendbar ist, ausserdem in ihrer Gültigkeit die Zu-
ständigkeit der deutschen Gerichtsorganisation zur unbedingten
Voraussetzung hat, sodann aber auch, weil eine Festnahme, wie
sie der Vorschrift des $ 127 cit. entspricht — Festnahme durch
eine physische Person — durch ein Schiff ausgeschlossen ist.
Hierin kann auch die Annahme keine Aenderung herbeiführen,
dass das Schiff auf hoher See als Staatsgebiet anzusehen ist;
denn auch dann würde die Vorschrift des $ 127 z. B. nur die
Festnahme eines Seeräubers decken, der sich auf dem deutschen
Schiffe befindet und dort ergriffen wird ®. In keinem Falle kann
also die Bestimmung des $ 127 cit. Handelsschiffen gegenüber
den Seeräubern ein Recht verschaffen, das über das Recht der Not-
wehr hinausgeht; insbesondere sind zur Festnahme von Seeräuber-
schiffen in jedem Falle nur die Kriegsschiffe (Staatsschiffe) berechtigt.
4. Als letzter Punkt ist noch die von der Theorie des Völ-
kerrechtes vielfach behauptete allgemeine Zuständigkeit des Er-
greifers zur strafrechtlichen Aburteilung der ergriffenen Piraten
zu erörtern. Diese Anschauung ist in der älteren Völkerrechts-
literatur durchweg vertreten ®*; in neuerer Zeit hat sich diese
Ansicht insofern geändert, als man die Entscheidung der Frage,
wer zur Bestrafung ergriffener Piraten zuständig ist, von der
Antwort abhängen lassen will, die die Gesetzgebung desjenigen
Staates gibt, dem der Ergreifer angehört ®°.
.—..
88 Auch hier könnten sich mit Rücksicht auf die Unmöglichkeit, die Vor-
schrift der $8$ 128, 132 StPO. — Vorführung vor den Richter innerhalb der
vorgeschriebenen Zeit — sachgemäss zu erfüllen, Zweifel über die Anwend-
barkeit des $ 127 erheben. Ob es nach dieser Richtung hin einer Ergänzung
der Strafprozessordnung bedarf, mag hier dahingestellt bleiben.
& Vgl. BLuntscHLı & 346, HEFFTER-GEFFCKEN, Völkerrecht(7. Aufl.) 223.
S. auch die Angaben bei PERELS 110.
85 So ULLMANN 214, PERELS 116 f., GAREIS bei v. HOLTZENDORFF Il,
979, DERSELBE, Völkerrecht 173, v. LiSZT 216, v. MArırınz, Rechtshilfe I. 66 £.