Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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das rechtskräftige Urteil erhalten hat. Daher auch der Name 
„materielle Rechtskraft, innere Rechtskraft“; er beruht ganz auf 
dieser Auffassung: die formelle Rechtskraft ist die prozessuale 
Wirkung, dass das Verfahren zu Ende ist; die materielle Rechts- 
kraft ist die materiellrechtliche Wirkung, dass sachlich das Ver- 
hältnis seine Ordnung gefunden hat. 
Die juristische Konstruktion, die damit gemeint ist, kommt 
zum Ausdruck in der alten Formel: res judicata jus facit. 
Die materielle Rechtskraft ist „die Eigenschaft des Urteils, Recht 
zu schaffen“ ®!, Sie ist die „autoritative normierende Gesetzes- 
anwendung“ ®, Das Urteil wirkt durch diese seine normierende 
Kraft für Einzelfälle ähnlich wie das Gesetz allgemeiner wirkt. 
„Die staatlich rechtsbestimmende Kraft“ ist es, was das Urteil 
„mit dem Gesetze gemein hat“ 3%. Das rechtskräftige Urteil wird 
geradezu als „lex specialis“ bezeichnet ®. Diese Anlehnung an 
das Gesetz soll insbesondere dazu dienen, die Unabänderlichkeit 
und Unantastbarkeit der getroffenen Rechtsbestimmung anschau- 
lich zu machen %, 
So scheint die Zivilprozessrechtswissenschaft ein fertiges ge- 
schlossenes System zu bieten; wir wollen auch nicht bestreiten, 
dass sie für sich damit auskommen kann. Aber für die Ver- 
waltungsrechtswissenschaft, die unter freieren und weiteren Ge- 
sichtspunkten des öffentlichen Rechts arbeiten muss, trifit das 
nicht mehr zu. 
  
  
80 BuüLoWw in Arch. f. civ.Prax. Bd.83 S. 121, Ztscht. f. C.P. Bd. 31 S. 267, 270. 
#91 BIRKMEYER, Stf.-Proz.-Ord. S. 673. 
32 WACH in GRUCHOT, Beitr. Bd. 37 S, 480; derselbe, Rechtskraft S. 8; 
ähnlich KıscH, Beiträge zur Urteilslehre S. 75. 
8 BULOw in Arch. f. ceiv. Prax. Bd. 83 S. 64; HAENEL, deutsch. St.-R. 
IS. 182: „Sein Ausspruch setzt sich zu dem objektiven Privatrecht in ein 
Verhältnis, welches dem des authentisch interpretierenden Gesetzes zu dem 
erläuterten Gesetze analog ist“. 
%* SCHANZE in Ztschft. f. St.-R. 1884 S. 450; ENDEMANN, Prinzip der 
Rechtskraft S. 127. 
s5 BULOWw in Arch. f. civ. Pr. Bd. 83 S. 121. 
no. 
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