Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 309 — 
dem technischen Sinne des bestimmten Faches auch der Fach- 
mann nicht vermeiden kann. So ist es auch dem Zivilisten nicht 
möglich, die Bezeichnung der Bedingung ausschliesslich in dem 
Sinne zu gebrauchen, den sie als ein zivilistischer Kunstausdruck 
hat. Ist es ihm gestattet, eine Bezeichnung, die nicht ausschliess- 
lich dem Zivilrechte angehört, in einem weiteren als ihrem spezi- 
fisch zivilistischen Sinne zu gebrauchen, so ist es ihm auch ge- 
stattet, eine dem Gebiete des öffentlichen Rechtes, aber nicht 
ausschliesslich diesem angehörende Bezeichnung in einem wei- 
teren Sinne zu gebrauchen, als die Fachmänner des öffent- 
lichen Rechts. Zu dieser Bemerkung gibt mir Anlass das ver- 
schiedene Verhalten OTTO MAYERs zu zwei von mir über die 
Grenzen hinaus, die man ihnen als juristischen Kunstausdrücken 
zu ziehen pflegt, verwendeten Bezeichnungen, Meine Bestimmung 
der Vertretung als einer Sorge für andre ist, wie OTTO MAYER 
(S. 591) mit Recht sagt, „für die Anschauungen des Ver- 
fassers von grosser Wichtigkeit“. Bedenken gegen diese Be- 
stimmung äussert er nicht, scheint sie also nicht für unzulässig 
zu halten, wenngleich sie weit über den fachmännischen Ver- 
tretungsbegriff der Rechtswissenschaft, insbesondere der Privat- 
rechtswissenschaft hinausgeht. Dagegen meint er (8. 594): „den 
schlimmsten Stand werden wir haben mit dem vom Verfasser so 
ausgiebig verwerteten Begriff des Amtes, den er zum Schluss 
noch einmal dem öffentlichen Recht zuschiebt. Das ist bei uns 
doch ein ziemlich fester Begriff geworden, in den sich Monarchen, 
Eltern, Stadtverordnete, Vereinsmitglieder nicht einfügen lassen. 
Kein öffentliches Amt ohne förmliche Dienstpflicht, davon können 
wir wohl nicht abgehen“ !. O.M. fügt hinzu, die auf dem Boden 
  
ı Wenn O. M. sagt, „bei uns“ sei der Amtsbegriff ein ziemlich fester 
und ein solcher geworden, der nicht gestatte, dass „wir“ die Existenz eines 
Amtes „ohne förmliche Dienstpflicht“ annehmen, so sollte man denken, diese 
„wir“ seien alle Männer seines Faches. Wenn aber z.B. LABAnD (Staatsr. I 
4. Aufl. S. 338) das Staatsamt als einen durch das öffentliche Recht be- 
Archiv für öffentliches Recht. XX1. 2. Pal
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.