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begriff ist, er nur ein Begriff des öffentlichen Rechtes sein kann.
Wo ein Amt ist, da ist amtliche Berechtigung und Verpflichtung,
die sich als öffentlich rechtliche dadurch kennzeichnet, dass die
Berechtigung nicht um des Berechtigten willen und nicht ohne
seine Verpflichtung existiert. Kein Amt ohne Amtspflicht, mit
der aber keineswegs notwendig eine rechtliche Verantwortlichkeit
verbunden ist. Wenn OÖ. M. den Satz: „kein öffentliches Amt
ohne förmliche Dienstpflicht“, als etwas bezeichnet, wovon „wir
wohl nicht abgehen können“, so geht er aus von der Identifizie-
rung des Amtsträgers und des Beamten. Doch hat weder jeder
Beamte ein Amt noch ist jeder, der ein Amt hat, ein Beamter.
Den ersten Satz wird O. M. selbst nicht bestreiten. Um nur ein
Beispiel hervorzuheben, so ist sicher ein Beamter ohne Amt der
vom König von Preussen zum Regierungsrat Ernannte, aber noch
nicht vom Minister einer bestimmten Regierung Ueberwiesene.
Ebensowenig wird O. M. bestreiten, dass es amtliche Zuständig-
keiten und ÖObliegenheiten solcher Menschen gibt, die keine Be-
amte sind. Soll man hier zwar von amtlicher Kompetenz, von
Amtsgewalt, aber nicht von einem Amte reden dürfen? Eine
solche Unterscheidung wäre nicht nur wunderlich, sondern auch
einem Sprachgebrauch zuwider, der, wie unter den Laien, so nicht
minder unter den Juristen herrscht. Hat wegen seiner Unver-
antwortlichkeit oder mangelnden Dienstpflicht der Monarch kein
Amt?, so muss dasselbe gelten nicht nur von den Königen des
alten Rom, sondern auch von ihren Nachfolgern, den Magistraten,
für die keine Dienstpflicht und, solange ihre Stellung dauerte,
keine Verantwortlichkeit bestand. Jedermann nennt aber die römi-
schen Magistraturen Aemter, und THEODOR MONMMsEN trägt
In seinem Abriss des römischen Staatsrechts nicht das mindeste
Bedenken, unter den einzelnen Aemtern nach einander das König-
2 Der deutsche Kaiser ist gleichfalls ohne Dienstpflicht, was LABAND
nicht hindert, zu erklären, sein Titel sei ein Amtstitel (Staatsr. 4. Aufl.
IS. 204).
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