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tum, die republikanischen Magistraturen und den Prinzipat ab-
zuhandeln. Desgleichen hätte nach O. M. wegen seiner mangeln-
den Dienstpflicht der Papst kein Amt, und doch behandeln die
Lehrbücher des Kirchenrechts (z. B. Friedberg, viertes Buch, zweites
Kapitel) seine Stellung unter den kirchlichen Aemtern. Ebenso
„können wir wohl nicht abgehen“ von der jedem Juristen ge-
läufigen Bezeichnung des Richteramts, die nichts zu tun hat mit
der seinem Träger möglicherweise, aber keineswegs notwendig
zukommenden Eigenschaft als eines Beamten.
Neben meinem Amtsbegriffe erwähnt OÖ. M. als einen mir
eignen meinen Begriff der Selbstverwaltung. Leider geht
er auf ihn nicht ein, sondern bemerkt nur, er habe früher eine
ähnliche Auffassung gehabt, sie aber infolge einer überzeugenden
Kritik LABANDs ? aufgegeben. Dessen Auffassung geht dahin,
dass Selbstverwaltung die durch die oberste Macht einem unter-
geordneten politischen Körper übertragene oder überlassene Ver-
waltung ist. Subjekt der Selbstverwaltung, sagt er, sei ein poli-
tischer Körper, und zwar ein solcher, der auch von einer höheren
Macht verwaltet werden könnte, dem aber diese gestattet habe,
sich selbst zu verwalten (Staatsr. 1. Aufl. I S. 104). Jener „poli-
tische Körper“ wird also als ein solcher vorausgesetzt, der auch
ohne die durch die höhere Macht ihm verliehene Selbstverwaltung
existiert, ohne dass ersichtlich wäre, was für eine Existenz ihm
ohne diese zukommt. Sind aber nicht als Subjekte der Selbst-
verwaltung vielmehr die Menschen zu denken, deren Angelegen-
heiten die Gegenstände der in Frage stehenden Verwaltung sind?
Gehen wir davon aus, so versteht sich von selbst, dass die Selbst-
verwaltung nie eine ausschliessliche, sondern stets nur eine Be-
® Seine Ausführungen sind an verschiedenen Orten, insbesondere in
verschiedenen Auflagen seines Staatsrechts nicht ganz dieselben. Sie sind
am ausführlichsten in dessen erster Auflage, und wir halten uns an diese,
auf die LABANnD noch in der neuesten Auflage (4. A. S. 98 unten) ausdrück-
lich verweist.