Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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tum, die republikanischen Magistraturen und den Prinzipat ab- 
zuhandeln. Desgleichen hätte nach O. M. wegen seiner mangeln- 
den Dienstpflicht der Papst kein Amt, und doch behandeln die 
Lehrbücher des Kirchenrechts (z. B. Friedberg, viertes Buch, zweites 
Kapitel) seine Stellung unter den kirchlichen Aemtern. Ebenso 
„können wir wohl nicht abgehen“ von der jedem Juristen ge- 
läufigen Bezeichnung des Richteramts, die nichts zu tun hat mit 
der seinem Träger möglicherweise, aber keineswegs notwendig 
zukommenden Eigenschaft als eines Beamten. 
Neben meinem Amtsbegriffe erwähnt OÖ. M. als einen mir 
eignen meinen Begriff der Selbstverwaltung. Leider geht 
er auf ihn nicht ein, sondern bemerkt nur, er habe früher eine 
ähnliche Auffassung gehabt, sie aber infolge einer überzeugenden 
Kritik LABANDs ? aufgegeben. Dessen Auffassung geht dahin, 
dass Selbstverwaltung die durch die oberste Macht einem unter- 
geordneten politischen Körper übertragene oder überlassene Ver- 
waltung ist. Subjekt der Selbstverwaltung, sagt er, sei ein poli- 
tischer Körper, und zwar ein solcher, der auch von einer höheren 
Macht verwaltet werden könnte, dem aber diese gestattet habe, 
sich selbst zu verwalten (Staatsr. 1. Aufl. I S. 104). Jener „poli- 
tische Körper“ wird also als ein solcher vorausgesetzt, der auch 
ohne die durch die höhere Macht ihm verliehene Selbstverwaltung 
existiert, ohne dass ersichtlich wäre, was für eine Existenz ihm 
ohne diese zukommt. Sind aber nicht als Subjekte der Selbst- 
verwaltung vielmehr die Menschen zu denken, deren Angelegen- 
heiten die Gegenstände der in Frage stehenden Verwaltung sind? 
Gehen wir davon aus, so versteht sich von selbst, dass die Selbst- 
verwaltung nie eine ausschliessliche, sondern stets nur eine Be- 
® Seine Ausführungen sind an verschiedenen Orten, insbesondere in 
verschiedenen Auflagen seines Staatsrechts nicht ganz dieselben. Sie sind 
am ausführlichsten in dessen erster Auflage, und wir halten uns an diese, 
auf die LABANnD noch in der neuesten Auflage (4. A. S. 98 unten) ausdrück- 
lich verweist.
	        
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