Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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teiligung an der bestimmten Verwaltung ist. Soweit mir meine 
Angelegenheiten ganz zu eigner Besorgung überlassen sind, ist 
diese keine Verwaltung im Sinne des Rechts. Zwischen diesem 
Falle und dem Fall einer solchen amtlichen Verwaltung einer 
Angelegenheit, woran die Menschen, deren Angelegenheit sie ist, 
lediglich als Objekte fremder Fürsorge beteiligt sind, liegt in der 
Mitte der Fall, dass an der amtlichen Verwaltung einer Ange- 
legenheit die Menschen, deren Angelegenheit sie ist, aus diesem 
Grunde irgendwie beteiligt sind, sei es unmittelbar oder mittelbar. 
Nach LaBAnD und O.M. hängt der Begriff des „Selbstver- 
waltungskörpers“ eng zusammen mit dem Begriffe der juristischen 
Person. Sie nennen Selbstverwaltungskörper die juristischen Per- 
sonen des öffentlichen Rechtes mit Ausnahme des Staates, ob- 
gleich sie sehr verschieden und keineswegs immer so organisiert 
sind, dass die Menschen, für die durch ihre Verwaltung gesorgt 
wird, an ihr mitwirken oder auf sie Einfluss haben. Der Ruf 
nach einem möglichst srossen Masse von Selbstverwaltung be- 
deutet aber nichts anderes, als den Wunsch möglichst umfassender 
Beteiligung der Menschen, deren Angelegenheiten eine Verwaltung 
um Gregenstande hat, an dieser. Sie kann sehr verschieden ge- 
staltet sein; ob und inwieweit sie aber besteht, hat nichts zu schaffen 
mit dem Begriffe der juristischen Person. Ist der Kreis eigenen 
Vermögens fähig, also eine juristische Person, steht aber den 
durch seine Verwaltung zunächst berührten Kreiseingesessenen 
keinerlei Einfluss auf sie zu, so ist er nicht ein Sitz irgendwelcher 
Selbstverwaltung, was er dagegen ist, wenn er zwar eine juristische 
Person nicht ist, aber den Kreiseingesessenen Einfluss auf seine 
Verwaltung zusteht. Ebenso findet im Gebiete der Rechtsprechung 
Selbstverwaltung statt, wenngleich wir hier diesen Kunstausdruck 
nicht gebrauchen, weil wir die Rechtsprechung der Verwaltung 
im engeren Sinne entgegensetzen, wenn den Menschen, für die 
das Gericht zuständig ist, irgend welche Beteiligung an seiner 
Rechtsprechung, insbesondere Einfluss auf seine Besetzung zusteht.
	        
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