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teiligung an der bestimmten Verwaltung ist. Soweit mir meine
Angelegenheiten ganz zu eigner Besorgung überlassen sind, ist
diese keine Verwaltung im Sinne des Rechts. Zwischen diesem
Falle und dem Fall einer solchen amtlichen Verwaltung einer
Angelegenheit, woran die Menschen, deren Angelegenheit sie ist,
lediglich als Objekte fremder Fürsorge beteiligt sind, liegt in der
Mitte der Fall, dass an der amtlichen Verwaltung einer Ange-
legenheit die Menschen, deren Angelegenheit sie ist, aus diesem
Grunde irgendwie beteiligt sind, sei es unmittelbar oder mittelbar.
Nach LaBAnD und O.M. hängt der Begriff des „Selbstver-
waltungskörpers“ eng zusammen mit dem Begriffe der juristischen
Person. Sie nennen Selbstverwaltungskörper die juristischen Per-
sonen des öffentlichen Rechtes mit Ausnahme des Staates, ob-
gleich sie sehr verschieden und keineswegs immer so organisiert
sind, dass die Menschen, für die durch ihre Verwaltung gesorgt
wird, an ihr mitwirken oder auf sie Einfluss haben. Der Ruf
nach einem möglichst srossen Masse von Selbstverwaltung be-
deutet aber nichts anderes, als den Wunsch möglichst umfassender
Beteiligung der Menschen, deren Angelegenheiten eine Verwaltung
um Gregenstande hat, an dieser. Sie kann sehr verschieden ge-
staltet sein; ob und inwieweit sie aber besteht, hat nichts zu schaffen
mit dem Begriffe der juristischen Person. Ist der Kreis eigenen
Vermögens fähig, also eine juristische Person, steht aber den
durch seine Verwaltung zunächst berührten Kreiseingesessenen
keinerlei Einfluss auf sie zu, so ist er nicht ein Sitz irgendwelcher
Selbstverwaltung, was er dagegen ist, wenn er zwar eine juristische
Person nicht ist, aber den Kreiseingesessenen Einfluss auf seine
Verwaltung zusteht. Ebenso findet im Gebiete der Rechtsprechung
Selbstverwaltung statt, wenngleich wir hier diesen Kunstausdruck
nicht gebrauchen, weil wir die Rechtsprechung der Verwaltung
im engeren Sinne entgegensetzen, wenn den Menschen, für die
das Gericht zuständig ist, irgend welche Beteiligung an seiner
Rechtsprechung, insbesondere Einfluss auf seine Besetzung zusteht.