Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 315 — 
waltung haben, desto mehr Selbstverwaltung würde existieren 
unabhängig von der Organisation jener Verwaltungen. Das Streben 
nach Selbstverwaltung ist aber weder ein blosses Streben nach 
Dezentralisation noch überhaupt notwendig ein Streben nach 
solcher. Würde im preussischen Universitätswesen eine Dezentrali- 
sation eingeführt, wodurch die zur Zeit dem Ministerium zukom- 
menden Kompetenzen den Kuratoren der einzelnen Universitäten 
als selbständigen Verwaltern des bestimmten Amtsgebiets über- 
tragen würden, so wäre dies kein Fortschritt akademischer 
Selbstverwaltung. Ein solcher wäre es dagegen, wenn be- 
stimmte bisher dem Minister oder auch den Kuratoren der ein- 
zelnen Universitäten zustehende Kompetenzen einer Konferenz der 
Universitätsrektoren übertragen würden, da diese sowohl selbst 
Universitätsangehörige als von solchen gewählt sind. Der Pro- 
fessor ist sowohl Universitätsangehöriger als Staatsbeamter. Der 
Student ist nur jenes. Und wer würde nicht die Beteiligung 
eines Studentenausschusses an der Universitätsverwaltung als ein 
‚Stück akademischer Selbstverwaltung ansehen unabhängig davon, 
ob es sich um einen für die einzelne Universität kompetenten 
Ausschuss aus ihren Studenten oder um einen allgemeinen für 
alle preussischen Universitäten kompetenten Studentenausschuss 
handeln würde. Es wäre dadurch akademische Selbstverwaltung 
oder ein Einfluss der cives academici auf die Universitätsverwal- 
tung auch dann gegeben, wenn jenem Ausschuss nur eine un- 
massgebliche Beratung der Behörden, also keine eigne Kompetenz 
und damit keinerlei juristische Persönlichkeit zukäme. 
Dass Dezentralisation etwas anderes ist als Selbstverwaltung, 
betont LABAND selbst, aber von seinem Standpunkt aus mit Un- 
recht. Dass es in seinem Sinne keine Selbstverwaltung ohne 
Dezentralisation gibt, wird LABAND nicht bestreiten; sind doch 
nach ihm Gegenstände jener solche Angelegenheiten, die der Staat 
durch einen Selbstverwaltungskörper besorgen lässt, während er 
sie selbst besorgen könnte, was stets nur von bestimmten beson-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.