Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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deren Angelegenheiten und nicht von den allgemeinsten Staats- 
angelegenheiten gelten kann, deren Verwaltung notwendig un- 
mittelbare Staatsverwaltung ist. Etwas andres als Dezentrali- 
sation soll aber Selbstverwaltung deshalb sein, weil sie nicht 
Staatsverwaltung, sondern staatlich angeordnete oder gestattete 
Verwaltung durch einen dem Staat untergeordneten „politischen 
Körper“ sei. Dabei bleibt aber unklar, wann ein solcher Körper 
existiert. Er soll namentlich bestehen „in der Gestalt der juri- 
stischen Personen des öffentlichen Rechts“. LABAND (a. a. O. 
S. 102 f.) rühmt es als ein Verdienst LORENZ v. STEINs, den 
Begriff des Verwaltungskörpers entwickelt und dessen öffentlich 
rechtliche Persönlichkeit als begriffliches Erfordernis desselben 
dargetan zu haben. Er nennt aber dieses Resultat teils ver- 
düstert teils in seinem Wert verkümmert durch StEıns Behand- 
lung der Selbstverwaltungskörper. Sehen wir von dieser ab und 
halten wir uns an LABAND als den einflussreichsten Staatsrechts- 
lehrer der Gegenwart, dessen Auffassung auch in diesem Punkte 
herrschend geworden ist, so finden wir bei ihm keine sichere Aus- 
kunft darüber, wodurch der engere Begriff des Selbstverwaltungs- 
körpers sich vom weiteren Begriffe des Verwaltungskörpers unter- 
scheidet, da LABAND die nach ihm jenem wesentliche öffentlich 
rechtliche Persönlichkeit auch schon diesem zuschreibt. 
LABAND betont (a.a. O. S. 103 Note 1), dass „zu den besten 
Erörterungen über das Wesen der Selbstverwaltung gehören“ die 
kurzen Ausführungen von ERNST MEIER in HOLTZENDORFFs En- 
cyclopädie.. MEIER steht aber nicht auf LABANnDs Standpunkt. 
Er erklärt (4. Aufl. I S. 1093), „dass für die Selbstverwaltung 
im deutschen Sinne die Wahl, im Gegensatz zur Ernennung, der 
entscheidende Punkt ist“; und er gibt dafür die Begründung, dass 
„der Wille und das Interesse des Distrikts dabei zum Ausdruck 
gebracht werden sollen‘. Er fügt hinzu (S. 1094), dass „der 
wesentliche Charakter aller Kommunalverwaltung, Finanzverwal- 
tung“ undzwar „wesentlich direkte Steuerverwaltung“ ist. Er folgert
	        
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