Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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sie als Subjekt privater Rechtsverhältnisse gilt, so ist nicht schon 
durch die Existenz einer besonderen Verwaltung die Existenz 
einer besondren juristischen Person des öffentlichen Rechts ge- 
geben. Bezeichnet man dagegen, wie LABAND im Anschluss an 
LORENZ STEIN tut, „die öffentlich rechtliche (juristische) Persön- 
lichkeit des Verwaltungskörpers* — und nur diese — „als be- 
griffliches Erfordernis desselben“, unterscheidet man also eine 
privatrechtliche und eine öffentlichrechtliche juristische Persön- 
lichkeit in der Weise, dass keine von beiden die andre in sich 
schliesst, so bedeutet die verschiedne Kompetenz verschiedner 
Behörden als solche die Existenz verschiedner juristischer Per- 
sonen des Öffentlichen Rechtes. Hat doch jede einen besonderen 
Kreis der durch sie wahrzunehmenden Rechte und Pflichten. 
Freilich sollen diese Rechte und Pflichten nicht die ihrigen, ge- 
schweige denn solche der an ihr beteiligten Menschen sein, son- 
dern solche des Staates, dem gegenüber „die Behörde nur etwa 
die Bedeutung wie ein Rad oder eine Schraube an einer Maschine“ 
habe. (LABAND Staatsr. 4. Aufl. I S. 340.) Verhält sie sich aber 
zum Staate wie das Rad oder die Schraube zur Maschine, so 
verhält sie sich zu ihm als ein Bestandteil von selbständiger Be- 
deutung, der freilich im Dienste des Ganzen und damit der Zwecke 
steht, denen dieses dient. Was LABAnD (S. 339) betont, „dass 
niemals eine Behörde dem Staate gegenüber ein selbst- 
ständiges Recht hat“, versteht sich von selbst, da sie nicht anders 
existiert als von Staats wegen. „Nur den Untertanen gegenüber“, 
sagt LABAND (S. 300), „erscheint die Behörde als Subjekt von 
Hoheitsrechten, indem sie gewissermassen die konkrete Mani- 
festation des Staates darstellt und mit dem Staate selbst identisch 
wird“. Nun haben aber doch verschiedene Staatsbehörden ver- 
schiedene staatliche Rechte und Pflichten wahrzunehmen, und 
wenn sie in Wahrnehmung derselben einander gegenübertreten, 
kann nicht davon die Rede sein, dass sie als identisch mit dem 
Staate gelten. Schreiben wir dem Staate als einem solchen, der
	        
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