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durch seine Organe seinen Untertanen gegenübertritt, eine öffent-
lich rechtliche Persönlichkeit zu, so müssen wir auch da, wo ver-
schiedene Staatsorgane einander gegenübertreten, eine Mehrheit
juristischer Personen des öffentlichen Rechtes annehmen, die ein-
ander selbständig gegenüberstehen, wenngleich ihre Persönlichkeit
nicht eine selbständige ist neben der öffentlich rechtlichen Persön-
lichkeit des Staates. Während diese heutzutage vielen als das
Fundament des Staatsrechts gilt, kannte man früher und kennt
ebenso das BGB. juristische Personen nur als Privatrechtssubjekte;
insbesondere versteht es unter juristischen Personen des öffent-
lichen Rechtes nur solche Gebilde desselben, die privatrechtsfähig
sind. Als ein Privatrechtssubjekt gilt namentlich auch der Staat,
wobei wieder die doppelte Auffassung möglich ist, dass er gleich
einem Menschen als dieselbe Person Subjekt öffentlich rechtlicher
und privatrechtlicher Verhältnisse ist, oder dass von einander ver-
schiedene Personen sind der Staat als Subjekt der Staatsgewalt
und der Staat als Privatrechtssubjekt. Während heutzutage die
erste Auffassung vorwiegt, bezeichnet $ 89 BGB. als juristische
Person des öffentlichen Rechts nicht den Staat, sondern den
Fiskus, dessen Unterscheidung als eines Privatrechtssubjektes vom
Staate als dem Subjekte der Staatsgewalt auf der Annahme be-
ruht, dass die jenen Namen führende privatrechtliche Person eine
andre ist, als die den Namen des Staates führende öffentlich
rechtliche Person. Die nach der Verfassung des Staates be-
stimmten Menschen zukommende Berechtigung und Verpflichtung
zur Wahrnehmung staatlicher Rechte und Pflichten ist stets eine
öffentlich rechtliche 5. Dagegen sollen diese Rechte und Pflichten
selbst teils öffentlich rechtliche, teils private sein, je nachdem sie
———.
5 Wenngleich LABAnD erklärt, Subjekte der durch die Staatsbehörden
wahrzunehmenden Rechte und Pflichten seien weder diese selbst noch die
an ihnen beteiligten Menschen, so sagt er doch auch: „Jeder, der amtliche
Funktionen wahrzunehmen hat, gleichviel aus welchem Rechtsgrunde, hat
Amtspflichten und Amtsrechte“ (Staatsr. 4. Aufl. I S. 404 Note 2).