Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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dem Staate in seiner Eigenschaft als Subjekt der Staatsgewalt 
oder in seiner Eigenschaft als Fiskus zukommen. Als Subjekt 
der Staatsgewalt soll er über dem Menschen stehen. Als Fiskus 
soll er dagegen dem Menschen gleichstehen und gleich diesem 
Subjekt privater Rechtsverhältnisse sein. Wenn nach Ulpian 
(, 181 D. de iust. et iur. 1,1) vom ius publicum, das ad statum 
rei Romanae spectat, das privatum sich dadurch unterscheidet, 
dass es ad singulorum utilitatem spectat, so soll im Gegensatz 
zum Staat als dem Subjekte der Staatsgewalt der Fiskus neben 
den singuli als ihresgleichen stehen oder selbst zu ihnen gehören. 
Dass er in Beziehung auf die Realisierung seiner Rechte und 
Verbindlichkeiten behandelt wird, wie wenn er zu ihnen gehörte, 
trifft heutzutage zu. Nach römischem Rechte bestand diese Gleich- 
stellung nicht. Sie bestand keineswegs vollständig für den kaiser- 
lichen fiscus, dessen Subjekt doch in gewissem Sinne ein Einzelner 
war. Und sie bestand nicht für die Rechte und Verbindlichkeiten 
des populus Romanus gegenüber Einzelnen, deren Realisierung 
nebst der Entscheidung über ihre Existenz dem zuständigen magi- 
stratus zukam. Wenn heutzutage sowohl bezüglich der Kompe- 
tenz der Gerichte zur Entscheidung über ihre Existenz als bezüg- 
lich der Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in Staatsvermögen 
bestimmte staatliche Rechte und Verbindlichkeiten solchen Ein- 
zelner gleichstehen, so folgt doch daraus, dass sie in dieser Be- 
ziehung privaten gleichstehn, noch nicht, dass sie private sind. 
Das Privatrecht dient der utilitas seines Subjektes als einer solchen, 
die verschieden ist von der utilitas andrer; die private Verbind- 
lichkeit liegt ihrem Subjekte ob im Gegensatze zu andren. Jeder 
Einzelne hat ein Gebiet seines Wohls und Leidens, das abgegrenzt 
ist vom (Gebiete des Wohls und Leidens andrer. Der Staat hat 
aber kein vom Gebiete des Wohls und Leidens der an ihm be- 
teiligten Menschen abgegrenztes Gebiet seines Wohls und Leidens. 
Jedem am Staate beteiligten Menschen kommt nach Massgabe
	        
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