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die Gleichstellung der staatlichen Kontraktsforderung im Gegen-
satze zur Steuerforderung mit einer privaten, aber keineswegs
unerlässlich. So steht dadurch, dass die Gehaltsforderungen der
Staatsdiener gerichtlich geltend gemacht werden können, die Ver-
bindlichkeit des Staats zu deren Befriedigung einer privaten
gleich trotz ihres dem Privatrechte fremden Grundes.
Besteht so die Gleichstellung des Staates mit Einzelnen be-
züglich bestimmter ihm zukommender Rechte und Verbindlich-
keiten in der gleichen Entscheidungsmacht der staatlichen Ge-
richte und Zwangsmacht der staatlichen Vollstreckungsorgane, so
fragt sich, ob denn dem Staate dasselbe Verhältnis zu seinen
Gerichten und Vollstreckungsorganen zukommen kann wie einem
Einzelnen. Wer in dem durch die Verwalter der Rechtspflege
vertretenen Staat eine andre Person sieht als in dem durch die
Verwalter des Staatsvermögens vertretenen Fiskus, kann es ver-
stehen, dass im Prozesse dieser Partei ist und jener die Macht
der Entscheidung und des Zwanges hat. Ist es dagegen derselbe
Staat, dessen Rechtspflege die einen und dessen Vermögen die
andren Staatsorgane verwalten, so fragt sich, wie er im Prozesse
die doppelte Rolle einesteils einer Partei, andernteils des Sub-
jektes der richterlichen und Vollstreckungsgewalt haben könne.
Sind sowohl die Verwalter der staatlichen Rechtspflege als die
Verwalter des Staatsvermögens Staatsorgane, so haben sie sämt-
lich Staatsinteressen wahrzunehmen. Es sind aber verschiedene
Staatsinteressen von verschiedenem Range, deren Wahrnehmung
verschiednen Staatsorganen zukommt. Die Existenz zur Ver-
folgung der Staatsaufgaben bereitstehenden Vermögens ist ein
Interesse, dessen Wahrnehmung den Verwaltern des Staatsver-
mögens zukommt. Ein Interesse, dessen Wahrnehmung nicht
kraft eigner Initiative, aber auf Verlangen der Beteiligten den
Zivilgerichten zukommt, ist die Realisierung der durch die staat-
liche Rechtsordnung gegebenen vermögensrechtlichen Beziehungen
verschiedener Menschen. Meistens handelt es sich dabei um pri-