Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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die Gleichstellung der staatlichen Kontraktsforderung im Gegen- 
satze zur Steuerforderung mit einer privaten, aber keineswegs 
unerlässlich. So steht dadurch, dass die Gehaltsforderungen der 
Staatsdiener gerichtlich geltend gemacht werden können, die Ver- 
bindlichkeit des Staats zu deren Befriedigung einer privaten 
gleich trotz ihres dem Privatrechte fremden Grundes. 
Besteht so die Gleichstellung des Staates mit Einzelnen be- 
züglich bestimmter ihm zukommender Rechte und Verbindlich- 
keiten in der gleichen Entscheidungsmacht der staatlichen Ge- 
richte und Zwangsmacht der staatlichen Vollstreckungsorgane, so 
fragt sich, ob denn dem Staate dasselbe Verhältnis zu seinen 
Gerichten und Vollstreckungsorganen zukommen kann wie einem 
Einzelnen. Wer in dem durch die Verwalter der Rechtspflege 
vertretenen Staat eine andre Person sieht als in dem durch die 
Verwalter des Staatsvermögens vertretenen Fiskus, kann es ver- 
stehen, dass im Prozesse dieser Partei ist und jener die Macht 
der Entscheidung und des Zwanges hat. Ist es dagegen derselbe 
Staat, dessen Rechtspflege die einen und dessen Vermögen die 
andren Staatsorgane verwalten, so fragt sich, wie er im Prozesse 
die doppelte Rolle einesteils einer Partei, andernteils des Sub- 
jektes der richterlichen und Vollstreckungsgewalt haben könne. 
Sind sowohl die Verwalter der staatlichen Rechtspflege als die 
Verwalter des Staatsvermögens Staatsorgane, so haben sie sämt- 
lich Staatsinteressen wahrzunehmen. Es sind aber verschiedene 
Staatsinteressen von verschiedenem Range, deren Wahrnehmung 
verschiednen Staatsorganen zukommt. Die Existenz zur Ver- 
folgung der Staatsaufgaben bereitstehenden Vermögens ist ein 
Interesse, dessen Wahrnehmung den Verwaltern des Staatsver- 
mögens zukommt. Ein Interesse, dessen Wahrnehmung nicht 
kraft eigner Initiative, aber auf Verlangen der Beteiligten den 
Zivilgerichten zukommt, ist die Realisierung der durch die staat- 
liche Rechtsordnung gegebenen vermögensrechtlichen Beziehungen 
verschiedener Menschen. Meistens handelt es sich dabei um pri-
	        
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