Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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vate Interessen der sie durch Anrufung des Gerichtes wahrneh- 
menden Menschen. Ich kann aber ein bestimmtes Interesse durch 
Anrufung des Gerichtes auch wahrnehmen als ein solches, dessen 
amtliche Wahrnehmung mir zukommt. Steht in einem Zivilpro- 
zesse ein Verwalter staatlichen Vermögens einem Privaten gegen- 
über, so nimmt dieser sein privates, jener ein staatliches Interesse 
wahr. Durch die Kompetenz der Gerichte zur Schlichtung des 
Konfliktes dieser Interessen ist das staatliche Vermögensinteresse 
ein solches, das auf gleicher Stufe steht mit dem Vermögens- 
interesse des Einzelnen und gleich diesem untergeordnet ist dem 
höheren Interesse des Staates daran, dass im Konflikte verschie- 
dener vermögensrechtlicher Interessen das besser berechtigte siege, 
ohne dass dafür die Eigenschaft des einen Interesses als eines 
staatlichen und des andren als eines privaten Bedeutung hätte. 
Wie so der Konflikt staatlicher und privater Vermögensinteressen 
eines gerichtlichen Austrags fähig ist, so kann desselben auch 
der Konflikt verschiedener durch verschiedene Staatsorgane wahr- 
zunehmender staatlicher Vermögensinteressen fähig sein. Ver- 
fügen verschiedene staatliche Verwaltungen von Rechts wegen 
über verschiedene Mittel, so ist die Frage, ob über bestimmte 
Mittel die eine oder die andre verfügt und ob vielleicht die eine 
aus den Mitteln, über die sie verfügt, etwas an die andre zu 
leisten und damit auf Kosten des von ihr wahrzunehmenden 
Staatsinteresses zur Förderung des durch die andre wahrzuneh- 
menden beizutragen hat, eine Frage ihrer beiderseitigen Zustän- 
digkeit und Obliegenheit. Einen in dieser Beziehung zwischen 
ihnen entstehenden Konflikt zu schlichten kann Sache einer höhe- 
ren Verwaltungsinstanz sein. Es kann aber auch dessen Schlich- 
tung gleich der Schlichtung eines privaten Interessenkonflikts den 
Gerichten zukommen, und nichts andres bedeutet es, wenn das 
durch ein bestimmtes Staatsorgan verwaltete Vermögen einer vom 
Staate verschiednen juristischen Person des öffentlichen Rechtes 
zugeschrieben wird. Damit ist nicht gesagt, dass die bestimmte 
Archiv für öffentliches Recht. XXI. 2. 22
	        
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