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vate Interessen der sie durch Anrufung des Gerichtes wahrneh-
menden Menschen. Ich kann aber ein bestimmtes Interesse durch
Anrufung des Gerichtes auch wahrnehmen als ein solches, dessen
amtliche Wahrnehmung mir zukommt. Steht in einem Zivilpro-
zesse ein Verwalter staatlichen Vermögens einem Privaten gegen-
über, so nimmt dieser sein privates, jener ein staatliches Interesse
wahr. Durch die Kompetenz der Gerichte zur Schlichtung des
Konfliktes dieser Interessen ist das staatliche Vermögensinteresse
ein solches, das auf gleicher Stufe steht mit dem Vermögens-
interesse des Einzelnen und gleich diesem untergeordnet ist dem
höheren Interesse des Staates daran, dass im Konflikte verschie-
dener vermögensrechtlicher Interessen das besser berechtigte siege,
ohne dass dafür die Eigenschaft des einen Interesses als eines
staatlichen und des andren als eines privaten Bedeutung hätte.
Wie so der Konflikt staatlicher und privater Vermögensinteressen
eines gerichtlichen Austrags fähig ist, so kann desselben auch
der Konflikt verschiedener durch verschiedene Staatsorgane wahr-
zunehmender staatlicher Vermögensinteressen fähig sein. Ver-
fügen verschiedene staatliche Verwaltungen von Rechts wegen
über verschiedene Mittel, so ist die Frage, ob über bestimmte
Mittel die eine oder die andre verfügt und ob vielleicht die eine
aus den Mitteln, über die sie verfügt, etwas an die andre zu
leisten und damit auf Kosten des von ihr wahrzunehmenden
Staatsinteresses zur Förderung des durch die andre wahrzuneh-
menden beizutragen hat, eine Frage ihrer beiderseitigen Zustän-
digkeit und Obliegenheit. Einen in dieser Beziehung zwischen
ihnen entstehenden Konflikt zu schlichten kann Sache einer höhe-
ren Verwaltungsinstanz sein. Es kann aber auch dessen Schlich-
tung gleich der Schlichtung eines privaten Interessenkonflikts den
Gerichten zukommen, und nichts andres bedeutet es, wenn das
durch ein bestimmtes Staatsorgan verwaltete Vermögen einer vom
Staate verschiednen juristischen Person des öffentlichen Rechtes
zugeschrieben wird. Damit ist nicht gesagt, dass die bestimmte
Archiv für öffentliches Recht. XXI. 2. 22