Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 329 — 
esse kann aber von Rechts wegen, also nach dem eignen Willen 
des Staats ein solches sein, das den individuellen Interessen vor- 
geht oder nur gleichsteht. Den Zivilgerichten kommt zu die 
Schlichtung des Konflikts solcher Interessen, die einander prin- 
zipiell gleichstehen. Sie nehmen wahr das öffentliche Interesse 
an der Beseitigung dieses Konfliktes und an dem Siege des nach 
dem Rechte des Staates besser berechtigten Interesses. So wenn 
es sich um einen Konflikt privater Interessen handelt. Soweit 
ihnen auch überwiesen ist die Schlichtung eines Kontliktes pri- 
vater und Öffentlicher Interessen, sind dadurch die einen und die 
andren solche, die prinzipiell einander gleichstehen. Das öffent- 
liche im Prozess eines Staatsorgans mit einem Privaten durch 
das Gericht wahrgenommene Interesse ist ein höheres als die 
von dem Privaten und dem Staatsorgan im Prozesse wahrge- . 
nommenen Interessen, von denen das zweite zwar gleichfalls ein 
öffentliches, aber ein solches ist, dass es nicht schon wegen die- 
ser Eigenschaft dem privaten vorgeht. Dass im Prozesse eines 
Staatsorgans mit einem Privaten der Richter als Staatsorgan gleich- 
mässig in den Fall kommen kann, zu Ungunsten wie zu Gunsten 
des Staats oder des ihn vertretenden Staatsorgans zu entschei- 
den, beruht darauf, dass dieses solche Staatsinteressen wahrnimmt, 
die einem individuellen Interesse gleichstehen und gleich ihm 
untergeordnet sind dem höheren, durch das Gericht wahrzuneh- 
menden Staatsinteresse. Was so gilt vom Konflikt staatlicher 
und privater Vermögensinteressen, das gilt ebenso vom Konflikte 
verschiedner staatlicher Vermögensinteressen, deren Wahrneh- 
mung verschiedenen Staatsorganen in der Weise zukommt, dass 
sie als Vertreter verschiedener juristischer Personen gelten. Einer 
Staatsanstalt kann juristische Persönlichkeit beigelegt werden 
ohne jede Aenderung ihrer Eigenschaft als einer Staatsanstalt 
und der Eigenschaft ihrer Verwaltung als einer staatlichen. Ob 
von Rechts wegen über bestimmte Mittel ihr Vorstand oder der 
Träger eines andern Amts gebietet u. dgl., ist eine Frage, die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.