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esse kann aber von Rechts wegen, also nach dem eignen Willen
des Staats ein solches sein, das den individuellen Interessen vor-
geht oder nur gleichsteht. Den Zivilgerichten kommt zu die
Schlichtung des Konflikts solcher Interessen, die einander prin-
zipiell gleichstehen. Sie nehmen wahr das öffentliche Interesse
an der Beseitigung dieses Konfliktes und an dem Siege des nach
dem Rechte des Staates besser berechtigten Interesses. So wenn
es sich um einen Konflikt privater Interessen handelt. Soweit
ihnen auch überwiesen ist die Schlichtung eines Kontliktes pri-
vater und Öffentlicher Interessen, sind dadurch die einen und die
andren solche, die prinzipiell einander gleichstehen. Das öffent-
liche im Prozess eines Staatsorgans mit einem Privaten durch
das Gericht wahrgenommene Interesse ist ein höheres als die
von dem Privaten und dem Staatsorgan im Prozesse wahrge- .
nommenen Interessen, von denen das zweite zwar gleichfalls ein
öffentliches, aber ein solches ist, dass es nicht schon wegen die-
ser Eigenschaft dem privaten vorgeht. Dass im Prozesse eines
Staatsorgans mit einem Privaten der Richter als Staatsorgan gleich-
mässig in den Fall kommen kann, zu Ungunsten wie zu Gunsten
des Staats oder des ihn vertretenden Staatsorgans zu entschei-
den, beruht darauf, dass dieses solche Staatsinteressen wahrnimmt,
die einem individuellen Interesse gleichstehen und gleich ihm
untergeordnet sind dem höheren, durch das Gericht wahrzuneh-
menden Staatsinteresse. Was so gilt vom Konflikt staatlicher
und privater Vermögensinteressen, das gilt ebenso vom Konflikte
verschiedner staatlicher Vermögensinteressen, deren Wahrneh-
mung verschiedenen Staatsorganen in der Weise zukommt, dass
sie als Vertreter verschiedener juristischer Personen gelten. Einer
Staatsanstalt kann juristische Persönlichkeit beigelegt werden
ohne jede Aenderung ihrer Eigenschaft als einer Staatsanstalt
und der Eigenschaft ihrer Verwaltung als einer staatlichen. Ob
von Rechts wegen über bestimmte Mittel ihr Vorstand oder der
Träger eines andern Amts gebietet u. dgl., ist eine Frage, die