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nicht schwer, sie als verfehlt zu erkennen. Ein Verein wird ge-
gründet zum Zwecke der Unterhaltung eines öffentlichen Lese-
zimmers und einer jedermann zugänglichen Bibliothek. Mit Rück-
sicht auf seinen gemeinnützigen Zweck erhält er reiche Zuwen-
dungen sowohl von Geldern als von Büchern. Inzwischen greift
bei seinen Mitgliedern mehr und mehr die Ueberzeugung Platz,
dass der Wert der durch ihn verbreiteten Volksbildung überwogen
werde durch ihre Gefahren. Sie beschliessen nun einstimmig, dass
von jetzt an die Benützung seines Lesezimmers und seiner Biblio-
thek nur noch seinen Mitgliedern zustehen, oder auch, dass jenes
eingehen, diese verkauft werden und von jetzt an der Verein dem
Zwecke dienen soll, studierenden Söhnen seiner Mitglieder Sti-
pendien zu gewähren. Wenn dies, wie $ 33 bestimmt, möglich
ist, so ist es den Vereinsmitgliedern nicht nur gestattet, das dem
Vereine um seines von ihren individuellen Interessen verschiedenen
Zweckes willen Zugewendete diesem zu entfremden und für ihre
individuellen Interessen zu verwenden, sondern es ist ihnen auch
möglich, die Bestimmung illusorisch zu machen, durch die das
(Gesetz selbst einen Unterschied macht zwischen Vereinen, die
ausschliesslich den Interessen ihrer Mitglieder dienen, und andren.
Sie bezieht sich auf das Vermögen des erloschenen Vereins, das
nach $ 45 im ersten Fall seinen letzten Mitgliedern, im zweiten
dem Fiskus anheimfällt. Dass im Falle der Auflösung des Vereins
seine sämtlichen Mitglieder sein Vermögen lieber selber haben,
als an den Fiskus fallen lassen wollen, ist gewiss nichts Uner-
hörtes. Sind sie durch seinen bisherigen, jenseits ihrer indivi-
duellen Interessen liegenden Zweck vom Erwerb seines Vermögens
ausgeschlossen, so besteht für ihren vereinigten Willen keinerlei
Hindernis dagegen, dass sie anstatt jenes Zweckes ihm einen
andren Zweck geben, der ausschliesslich ihren Interessen dient,
und ihn dann auflösen mit der Wirkung, dass ihnen sein Ver-
mögen zufällt.
Dass die über das Vermögen eines altruistischen Vereins