Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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als einer solchen, die im Interesse des Staates liegt. Der Stif- 
tungszweck ist dadurch zu einem staatlichen erhoben, zwar nicht 
im Sinne eines durch die unmittelbaren Staatsorgane von sich 
aus und auf Kosten des unmittelbaren Staatsvermögens verfolgten, 
aber im Sinne eines solchen, dessen Verfolgung durch den Vor- 
stand der Stiftung mit deren Mitteln im Interesse des Staates 
liegt. Liegt ihre Existenz im Staatsinteresse, so liegt sie im 
Interesse aller am Staate beteiligten Menschen. Sie liegt aber 
in verschiednem Sinn im Interesse verschiedner Menschen. Ist 
sie bestimmt, das Wohl bestimmter Menschen oder einer bestimm- 
ten Menschenklasse zu fördern, so liegt sie speziell in deren 
Interesse. Dieses kann sein das Interesse eines ganz bestimmten 
Menschen. So kann eine Stiftung gegründet werden zum Zwecke 
der Ausbildung und sonstigen Förderung eines hervorragend be- 
gabten Knaben. Zum Vorstande derselben kann dessen Vor- 
mund ernannt werden, so dass vom Stiftungsvermögen dasselbe 
gilt, wie vom etwaigen Vermögen dieses Knaben, dass seine amt- 
liche Verwaltung im Dienste der Bedürfnisse des Knaben dem 
Vormunde zukommt. Während aber die amtliche Macht des 
Vormunds über das eigne Vermögen des Knaben nur eine interi- 
mistische ist, die platzgreift, bis dieser selbst für sich sorgen 
kann, so hat dieser keine eigne Macht über das dem Interesse 
seiner Ausbildung gewidmete Stiftungsvermögen. Es dient diesen 
Interesse nicht als einem solchen, dessen Wahrnehmung ihm selbst 
zukommt, sondern als einem solchen, dessen Wahrnehmung den 
Vorstande der Stiftung zukommt. Dieses Interesse ist durch die 
Genehmigung der Stiftung zu einem öffentlichen erhoben, und als 
ein solches hat es der Stiftungsvorstand wahrzunehmen, der daher 
die Stiftung zu verwalten hat im Sinne einer dem öffentlichen 
Interesse oder dem Gemeinwohl möglichst gemässen Ausbildung 
des Knaben. Dass auch das der Fördrung eines bestimmten 
Menschen gewidmete Stiftungsvermögen öffentliches Vermögen ist, 
zeigt sich, wenn er stirbt. Hier kann die zuständige Behörde der
	        
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