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als einer solchen, die im Interesse des Staates liegt. Der Stif-
tungszweck ist dadurch zu einem staatlichen erhoben, zwar nicht
im Sinne eines durch die unmittelbaren Staatsorgane von sich
aus und auf Kosten des unmittelbaren Staatsvermögens verfolgten,
aber im Sinne eines solchen, dessen Verfolgung durch den Vor-
stand der Stiftung mit deren Mitteln im Interesse des Staates
liegt. Liegt ihre Existenz im Staatsinteresse, so liegt sie im
Interesse aller am Staate beteiligten Menschen. Sie liegt aber
in verschiednem Sinn im Interesse verschiedner Menschen. Ist
sie bestimmt, das Wohl bestimmter Menschen oder einer bestimm-
ten Menschenklasse zu fördern, so liegt sie speziell in deren
Interesse. Dieses kann sein das Interesse eines ganz bestimmten
Menschen. So kann eine Stiftung gegründet werden zum Zwecke
der Ausbildung und sonstigen Förderung eines hervorragend be-
gabten Knaben. Zum Vorstande derselben kann dessen Vor-
mund ernannt werden, so dass vom Stiftungsvermögen dasselbe
gilt, wie vom etwaigen Vermögen dieses Knaben, dass seine amt-
liche Verwaltung im Dienste der Bedürfnisse des Knaben dem
Vormunde zukommt. Während aber die amtliche Macht des
Vormunds über das eigne Vermögen des Knaben nur eine interi-
mistische ist, die platzgreift, bis dieser selbst für sich sorgen
kann, so hat dieser keine eigne Macht über das dem Interesse
seiner Ausbildung gewidmete Stiftungsvermögen. Es dient diesen
Interesse nicht als einem solchen, dessen Wahrnehmung ihm selbst
zukommt, sondern als einem solchen, dessen Wahrnehmung den
Vorstande der Stiftung zukommt. Dieses Interesse ist durch die
Genehmigung der Stiftung zu einem öffentlichen erhoben, und als
ein solches hat es der Stiftungsvorstand wahrzunehmen, der daher
die Stiftung zu verwalten hat im Sinne einer dem öffentlichen
Interesse oder dem Gemeinwohl möglichst gemässen Ausbildung
des Knaben. Dass auch das der Fördrung eines bestimmten
Menschen gewidmete Stiftungsvermögen öffentliches Vermögen ist,
zeigt sich, wenn er stirbt. Hier kann die zuständige Behörde der