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ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden durch mehrere Personen
vollzogen werden, die es gemeinsam unterzeichnen. Das Gesetz
lässt uns aber ohne jede Auskunft darüber, wie es z.B. in diesem
Falle mit dem bis zur Genehmigung dem Stifter zustehenden
Widerrufe steht. Haben die mehreren Unterzeichner der Stiftungs-
urkunde der Stiftung je eine bestimmte Geldsumme zugesichert,
so schulden sie diese nach der Genehmigung. Hat dagegen nur
Einer die Stiftungsurkunde unterzeichnet und ist die Genehmigung
erfolgt auf Grund der Vorlegung einer notariellen Urkunde, wo-
nach andre der Stiftung reiche Mittel zugesichert haben, so schul-
den diese nach dem Gesetze nicht die Zahlung, weil sie nicht
Stifter sind. Hat mein Freund bereits das Gesuch um staatliche
Genehmigung einer mir sehr sympathischen Stiftung eingereicht,
und bedenke ich diese in meinem Testamente, so hängt dessen
Gültigkeit von dem Zufall ab, ob die Genehmigung vor oder
nach meinem Tode erfolgt. Ein besonderes Interesse hat an der
Realisierung des Stiftungszwecks der Stifter als ein solcher, der
diesem Zwecke Opfer gebracht hat und sie nicht umsonst ge-
bracht haben will. Dasselbe Interesse hat aber der Urheber jeder
Zuwendung an die Stiftung, und er hat es in höherem Mass als
der Stifter, wenn er zum Stiftungszwecke mehr beigetragen hat.
Kommt die Behörde in den Fall, der Stiftung einen andren Zweck
zu geben, so ist dabei nach $S87 BGB. „die Absicht des Stifters
tunlichst zu berücksichtigen“. Eben solche Berücksichtigung ver-
dient aber die Absicht andrer Personen, von denen das Stiftungs-
vermögen zu gutem Teil herrührt. Wie solche, denen weit mehr
als dem Stifter das Stiftungsvermögen seine Widmung für den
Stiftungszweck verdankt, so können sie auch solche sein, denen
weit mehr als jenem dieser Zweck seine Fassung verdankt. So
in dem häufigen Falle, dass einer Person, um sie zu ehren, bei
einem festlichen Anlass die Mittel zur Begründung einer Stiftung
übergeben oder zugesagt werden unter Bezeichnung des bestimmten
Stiftungszweckes.