Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden durch mehrere Personen 
vollzogen werden, die es gemeinsam unterzeichnen. Das Gesetz 
lässt uns aber ohne jede Auskunft darüber, wie es z.B. in diesem 
Falle mit dem bis zur Genehmigung dem Stifter zustehenden 
Widerrufe steht. Haben die mehreren Unterzeichner der Stiftungs- 
urkunde der Stiftung je eine bestimmte Geldsumme zugesichert, 
so schulden sie diese nach der Genehmigung. Hat dagegen nur 
Einer die Stiftungsurkunde unterzeichnet und ist die Genehmigung 
erfolgt auf Grund der Vorlegung einer notariellen Urkunde, wo- 
nach andre der Stiftung reiche Mittel zugesichert haben, so schul- 
den diese nach dem Gesetze nicht die Zahlung, weil sie nicht 
Stifter sind. Hat mein Freund bereits das Gesuch um staatliche 
Genehmigung einer mir sehr sympathischen Stiftung eingereicht, 
und bedenke ich diese in meinem Testamente, so hängt dessen 
Gültigkeit von dem Zufall ab, ob die Genehmigung vor oder 
nach meinem Tode erfolgt. Ein besonderes Interesse hat an der 
Realisierung des Stiftungszwecks der Stifter als ein solcher, der 
diesem Zwecke Opfer gebracht hat und sie nicht umsonst ge- 
bracht haben will. Dasselbe Interesse hat aber der Urheber jeder 
Zuwendung an die Stiftung, und er hat es in höherem Mass als 
der Stifter, wenn er zum Stiftungszwecke mehr beigetragen hat. 
Kommt die Behörde in den Fall, der Stiftung einen andren Zweck 
zu geben, so ist dabei nach $S87 BGB. „die Absicht des Stifters 
tunlichst zu berücksichtigen“. Eben solche Berücksichtigung ver- 
dient aber die Absicht andrer Personen, von denen das Stiftungs- 
vermögen zu gutem Teil herrührt. Wie solche, denen weit mehr 
als dem Stifter das Stiftungsvermögen seine Widmung für den 
Stiftungszweck verdankt, so können sie auch solche sein, denen 
weit mehr als jenem dieser Zweck seine Fassung verdankt. So 
in dem häufigen Falle, dass einer Person, um sie zu ehren, bei 
einem festlichen Anlass die Mittel zur Begründung einer Stiftung 
übergeben oder zugesagt werden unter Bezeichnung des bestimmten 
Stiftungszweckes.
	        
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