Ich will nicht auf Weiteres eingehen. Es lag mir daran,
in dieser dem öffentlichen Rechte gewidmeten Zeitschrift dar-
zulegen, dass und warum ich das Vermögen juristischer
Personen für öffentliches Vermögen halte (mit einer noch zu be-
rührenden Ausnahme). Es lag mir insbesondere daran, den Be-
denken OTTO MAYERs gegen die Berechtigung meines Amts-
begriffs entgegenzutreten und zu zeigen, dass, so verschieden sonst
die Dinge sein mögen, die er umfasst, doch ein ganz bestimmter
Gegensatz besteht zwischen privater Berechtigung, von der zu
beliebigen Zwecken Gebrauch zu machen oder nicht Gebrauch
zu machen dem Berechtigten freisteht, und amtlicher Berechtigung,
die als solche verbunden ist mit der Verpflichtung, von ihr Ge-
brauch zu machen zu dem Zwecke, um dessen willen sie besteht.
Will jemand die Berechtigung der zweiten Art der dem Berech-
tigten um ihrer selbst willen zustehenden und nicht mit der
Pflicht ihres Gebrauchs verbundenen Berechtigung unter einem
andren Namen gegenüberstellen, so habe ich nichts dagegen,
glaube aber nicht, dass dafür ein andrer, auch nur annähernd
gleich treffender Ausdruck gefunden werden kann; denn dass ein
bestimmtes Verhalten meines Amtes ist, bedeutet, dass es mir
sowohl zusteht als obliegt um des Gemeinwohls und damit um
der dadurch in ihrem Wohle geförderten Menschen willen nicht
als solcher, die darauf einen zwangsweise durchsetzbaren An-
spruch hätten, aber als solcher, für die im bestimmten Punkte
zu sorgen meine Sache oder, was dasselbe bedeutet, eine Sache
des Gremeinwesens ist, dessen Organ oder Vertreter ich bin. Für
das Verständnis dieser meiner Auffassung ist wesentlich meine
Unterscheidung der doppelten Eigenschaft des Menschen als einer
selbständigen und einer unselbständigen Person. Wo immer die
Ausübung bestimmter Rechte nicht den Menschen, um deren
willen sie bestehen, sondern andren zur amtlichen Sorge für jene
berufenen Menschen zukommt, da besteht nicht eine private
Macht der einen, sondern lediglich eine amtliche Macht der