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Literatur.
Dr. Joh. Biermann, Professor der Rechte, Die öffentlichen Sachen,
Giessen 1905, 57 S.
Die öffentlichen Sachen können nicht zur Ruhe kommen: Privatrecht
und Verwaltungsrecht nehmen sie mit wechselseitiger Eifersucht je für sich
in Anspruch. Der Verfasser geht in seiner verdienstlichen, zur Klärung
dieses verworrenen Stoffes wesentlich beitragenden Schrift einen mittleren
Weg. Er bejaht mit der angeblich herrschenden Meinung nach gemeinem
Rechte und nach dem Preuss. ALR. die Frage des privaten Eigentums an
den öffentlichen Sachen, mit Ausnahme der öffentlichen Flüsse, und nimmt
folgeweise an, dass sich mit dem Inkrafttreten des BGB. dieses Eigentum
in dasjenige des BGB. verwandelt habe (EG. Art. 181; 65). Hiernach wür-
den auf das Eigentum an den Öffentlichen Sachen alle Bestimmungen An-
wendung finden, die das BGB. über das Eigentum enthält, namentlich auch
die Eigentumsbeschränkungen der 88 904 fi. Allein das vom bisherigen
Rechte angenommene Eigentum an den öffentlichen Sachen ist, wie der Ver-
fasser ausführt, ein durch ihre Zweckbestimmung beschränktes gewesen.
Diese Beschränkungen, anerkannt durch ein allgemeines, auf dem römischen
Rechtsgedanken der Verkehrsunfähigkeit aufgebautes Gewohnheitsrecht, be-
stehen namentlich darin, dass Verfügungen, die der Zweckbestimmung der
öffentlichen Sache widerstreiten, unstatthaft, rechtliche Verfügungen dieser
Art nichtig sind; dass der Eigentümer die der Zweckbestimmung, z. B. dem
Gemeingebrauche, entsprechende Einwirkung Dritter auf die öffentliche
Sache nicht verhindern kann, vielmehr seinerseits dauernd diejenigen po-
sitiven Massnahmen zu treffen hat, die nötig sind, um die Sache ihrer
Zweckbestimmung zu erhalten. Diese Seite der Sache gehört, wie der Ver-
fasser einräumt, dem öffentlichen Rechte an. Ob eine Sache öffentlicher
Zweckbestimmung unterliegt, ist Frage des öffentlichen Rechts; die Bereit-
stellung der Sache zur Zweckerfüllung, die Indienststellung, ist wie die
Ausserdienststellung öffentlich-rechtlicher Art; der Schutz des Interesses an
der Aufrechterhaltung der Zweckbestimmung, namentlich des Gemeinge-