Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 348 — 
brauchs, ist in erster Linie Aufgabe des öffentlichen Rechts. Deshalb lässt 
auch das BGB. diese Beschränkungen unberührt (EG. Art. 111), und auch 
der Schutz des Gemeingebrauchs fällt nach wie vor vorzugsweise dem Öf- 
fentlichen Rechte zu. Die gemeinrechtlichen Interdikte zum Schutze des 
Gemeingebrauchs sind, mit Ausnahme der wasserrechtlichen, beseitigt (EG. 
Art. 55, 65). Ein subjektives Privatrecht auf den Gemeingebrauch ist, schon 
gemeinrechtlich äusserst zweifelhaft, jedenfalls nach dem BGB. nicht an- 
zuerkennen. 
In den Grundlagen wie in den Ergebnissen weicht meine persönliche Mei- 
nung von derjenigen des Herrn Verfassers nicht unwesentlich ab. Eine Eini- 
gung der entgegenstehenden Meinungen wird von vorneherein dadurch er- 
schwert, dass der Kreis der öffentlichen Sachen in der Regel, wie mir scheint, 
willkürlich und quellenwidrig erweitert wird. Unzweifelhaft öffentliche Sachen 
im Sinne des römischen Rechts sind nur die öffentlichen Wege 
und Wasserläufe (einschl. der Siele), und von diesen ist m. E. nahezu 
zweifelsfrei bezeugt, dass sie inniemandes Eigentum im Sinne 
des Privatrechts stehen: 1. 22 $$ 2—5, l. 22, 23 D. ne quid in loc. 
publ. 43, 81.183 D. de flum. 43. 12,1. 1 8$ 15, 16 D. de cloac. 43, 23; 
l. 1 pr. D. de d.r. 1,8, 1.18 pr.D. de a. eta. pl.a. 39, 3. Dem entspricht 
die Bestimmung in $ 51 Hamburg. AG. zum BGB. (GS. von 1899 I S. 80): 
An den Deichen steht niemandem das Eigentum im Sinne des 
Bürgerlichen Rechts zu. 
Der Meinung ÜBBELOHDEs!, dass jene Zeugnisse eine sichere Beant- 
wortung der Eigentumsfrage weder nach der einen noch nach der andern 
Seite hin zulassen, kann ich mich nicht anschliessen, halte es auch für 
unerweislich, dass die römische Anschauung der Herrenlosigkeit und Ver- 
kehrsunfähigkeit der öffentlichen Sachen der deutschen Rechtsauffassung 
widersprechen sollte?. Vielmehr verstehe ich durchaus den Temperaments- 
ausbruch KUHLENBECKSs, der sich darüber erregt, dass die natürliche und 
gesunde Auffassung erst von IHERING gleichsam wieder entdeckt werden 
musste und dass sie noch heute so geringem Verständnisse begegne. 
Ich bin mit O. MAYER‘ der Ueberzeugung, dass es notwendig ist, den 
Kreis der öffentlichen Sachen eng zu ziehen und streng an der Grundlage 
des geltenden Rechts festzuhalten®. Andernfalls ergeben sich unlösbare 
Schwierigkeiten bei der Grenzbestimmung zwischen privatem und öffent- 
lichem Rechte auf diesem Gebiete, das früher vielfach privatrechtlich an- 
ı Fortsetzung von GLÜücKks Pandekten, Serie der Bücher 43 und 44 IV 
S. 32. 
2 So z.B. GIERKE, deutsch. Privatr. 8 102 II S. 23. 
® Von den Pandekten zum BGB. II S. 393 ft. 
* Archiv für öffentl. Recht XVI S. 74. 
5 So auch REGELSBERGER, Pandekten I $ 113 S. 424.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.